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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-06-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185206206
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18520620
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18520620
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- LDP: Zeitungen
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-06
- Tag1852-06-20
- Monat1852-06
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 20.06.1852
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Leipziger Tageblatt UN- Anzeiger. , >. > - ' ^.... : . . V .'T^rr- ---7-.-r----7-,--- ?-- - 172. Sonntag dm 20. Juni. 1852. Bekanntmachung. Da es neuerdings mehrfach vorgekommen ist, daß Almosenpercipienten und sonst unterstützte Arme Brotzeltet, so wie Anweisungen auf die Waarenftube, auch Kleidungsstücke, welche ihnen zu Befriedigung ihres dringenden Bedürfnisses ge währt worden, an andere Personen verkauft oder verpfändet haben, so sieht sich das Armendircctorium veranlaßt, auf die desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften öffentlich aufmerksam zu machen. Die Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840 enthält nämlich in dieser Beziehung fol gende Bestimmungen: „h. 63. Alles, was der Arme an Kleidungsstücken, Nahrungsmitteln, Feuerungsmaterialien u. s. w. von der öffentlichen Armenversorgungsbehörde empfängt, ist ihm nur als zu eignem unmittelbaren Gebrauch und Verbrauch gegeben zu betrachten und die Veräußerung oder Verpfändung dieser Gegenstände nach Befinden bei Vertust fernerer Unterstützung oder bei Grfängniß- oder Handarbeitsstrafe verboten." „h. 132. Die Armenbehörde ist berechtigt, von Demjenigen, der wissentlich von öffentlichen Armen Kleidungs stücke, Brot, Feuerungsmaterial und andere Gegenstände, welche denselben von der Armenbehörde zur Unter stützung gegeben worden sind, kauft, oder darauf Geld leiht, das Gekaufte und Verpfändete unentgeltlich zurückzufordern, und verfällt derselbe noch überdies in eine der Armenkasse gehörige Geldstrafe von Einem bis zu Fünf Ehalern, oder, im Fall des Unvermögens, verhältnißmäßige Gefangnißstrase." Unter Hinweisung hierauf warnen wir vor jedem derartigen Mißbrauche, indem wir unserer Verpflichtung gemäß jeden fernerhin etwa vorkommenden Fall desselben der kompetenten Behörde zur gesetzlichen Bestrafung anzrigen werden. Zugleich fordern wir alle gemeinsinnigen Bewohner auf, etwaige Wahrnehmungen in gedachter Beziehung uns nicht vorzuentyalten. Leipzig, den >2 Juni 1852. Das Armen - Direktorium. - - , > ... - Verhandlungen der Stadtverordneten am 17. Juni 1852. Auf der Tagesordnung, zu welcher sofort nach dem Vortrage au- der Registrande verschritten wurde, befand sich zunächst ein Antrag der Deputation zu den Kirchen, Schulen und milden Stif tungen wegen Umgestaltung des bei Prüfung der Aufnahmegesuche in die Fveischulen bisher befolgten Verfahrens. Dasselbe bestand darin, daß die einzelnen Gesuche an alle Mitglieder des Collegiums zur Prüfung vercheilt und von diesen nach geschehener Prüfung an die die-fallS bestellte Sektion der Deputation zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen mit gutachtlichen Berichten abge geben wurden. Jene Sektion hob nach den ihr durch diese Berichte und sonst zugegangenen Notizen die Kinder aus, deren Aufnahme in hie Freischulen sie bevorwortete und theilte das Berzeichniß der selben d(M Stadtrathe mit, welcher bei der ihm allein zustehenden Entscheidung auf di« Vorschläge der Sektion in der Regel Rück sicht nahm. Demnach steht der Beschluß über die Aufnahme der Kinder m die Krrlschulm lediglich dem Stadtrathe, nicht aber der gedachte« Gertk-n oder dem Stadtverordnetenkollegium zu. Auch in diesem Jahre war dasselbe Verfahren beobachtet worben. Rach Angabe der Sektion ist indeß diesmal ein nicht unbeträcht licher Lhell der von ihr zur Aufnahme besonder- empfohlenen Kinder Griten des Stadtraches nicht berücksichtigt worden. Die Deputa tion zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, obgleich da- ausschließliche Recht des StadtrachS, über die Ausnahme zu entscheiden, vollkommen anerkennend, hatte sich doch nicht verhehlen können, daß das ganze, mühselige PrÜfunasgeschäst ftuchtloS bleiben müsse, wenn die dadurch gewonnenm Resultate bet der endlichen Entscheidung keine Berücksichtigung fänden. Wenn sie daher auch nicht bezweifelte, da- in einzelnen Fällen dem Stadtrathe noch genauere, für die Entscheidung maßgebende Notizen über die ein schlagenden Verhältnisse der Aufnahmesuchenden zu Gebote stehen, so glaubte sie doch auch das bisherige Verfahren als mangelhaft bezeichnen und auf einen Ausweg Bedacht nehmen zu müssen, auf welchem das Recht des Stadtraths, so wie das bisherige Mitwir kungsrecht des Collegiums gleichmäßig gewahrt würde. Sie em pfahl daher: das Collegium wolle u) beschließen, daß künftig die Berichte über die Aufnahmegesuche in die Freischulen nicht mehr an die Sektion des diesseitigen Collegiums, sondern unmittelbar an den Stadtrath unter Zuziehung von Mitgliedern der Stadt verordneten erstattet werden sollen, l-) den Stadtrath ersuchen, die sem Beschlüsse seinerseits beizutreten, und e) dem Stadtratb die dem Berichte beigegebene Uebersicht der zwischen dessen Beschlüssen und dem diesseitigen Sectionsgutachten vorhandenen Differenzen, mit besonderer Hervorhebung der nach Ansicht der Sektion auf fälligsten Abweichungen zur weiteren Maßnahme mittheilen. Au s) und d). St.-V. Frey wünschte, daß der Antrag unter a) bestimmter gefaßt und die Niedersetzung einer gemischten Deputation bean tragt werde, was der Referent unter Hinweis arff die allgemeine Städteordnung, welche die Fälle, wo gemischte Deputationen zu bestellen sind, speciett angiebt, für unthunlich erachtete. St.-V. G. Wigand hielt dagegen den ganzen Antrag der Deputation für nicht ausführbar und zweckentsprechend, weil der Rath das Recht und die Pflicht habe, über die Aufnahme der Kinder Beschluß zu fassen. In diesem Jahre, fügte er hinzu, habe der Stadtrath mehr, als früher, auf die Helmathsaugehorig- keit der angemeldeten Kinder Rücksicht genommen. Die bisher befolgte Modalität der Prüfung der Aufnahmege suche, bemerkte St.-V. Wey and, habe man deshalb eingeführt, um dem sonst mehrfach vorkommenden Mißbrauche zu begegnen, daß selbst bemittelte Einwohner ihre Kinder in die Freischulen zu -rlngen gewußt hätten. Die Einrichtung habe sich im Ganzen bis
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