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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1852
- Erscheinungsdatum
- 1852-11-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185211303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18521130
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- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18521130
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- LDP: Zeitungen
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1852
- Monat1852-11
- Tag1852-11-30
- Monat1852-11
- Jahr1852
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.11.1852
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Tageblatt mW Anzeiger Verhandtuagm der Stadtverordneten . am 24. November 1852. DaS Gollegium sprach nach Eröffnung der Sitzung gegen 1 Stimme die Justification des in das Bereich der Deputation zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen fallenden TheileS der Hauptrechnungen auf die Jahre 1848 und 1849 aus, nachdem diese Deputation erklärt hatte, daß ihrerseits Erinnerungen gegen jene Rechnungen nicht zu machen gewesen waren. Nachdem hier auf eine Mittheilung deS StadtrathS über die erfolgte licitations- weift Verpachtung einer Anzahl städtischer Wiesen vorgetragen worden war, ergriff St.-V. BremS das Wort und erinnerte daran, daß bei den Verhandlungen über die Vereinigung der RathS- freischule mit der Wendlerschen Stiftung der Beschluß gefaßt worden sei, die Ln der Areischute befindlichen Kinder zahlungsfähiger Aeltern an die IN. Bürgerschule zu verweisen. Dessenungeachtet habe er in Erfahrung gebracht, daß die Kinder zweier hiesigen, dem wohl habenderen Gewerbstande angehörigen Familien freien Unterricht in der Freischule genössen. Er habe davon dm Stadtrath bereits mittelst eineS (vom Sprecher vorgetragenen) Schreibens in Kentttniß gesetzt, sehe, sich aber außerdem veranlaßt, zu beantragen: daß Collegium «olle in Hinblick auf die gedachten früheren Ver handlungen den Stadtrath ersuchen, die wegen Ausscheidung der Kinder zahlungsfähiger Aeltem gefaßten Beschlüsse nunmehr un gesäumt und namentlich bei der bevorstehenden Aufnahme neuer Schüler in die Freifchule zur Ausführung zu bringen. Der Antrag wurde unterstützt. St.-V. Wilisch, obgleich überzeugt, daß noch manche, deS freien Schulunterrichts nicht be- l da üSscheldüng ^er an die Bürgerschule"zu verweisenden Kinder mit möglichster Schonung verfahren werden. Es erscheine ihm deshalb wünschenSwerth, daß dem Anträge eine andere, mit den erwähnten Verhandlungen Mehr im Einkürnge stehende Fassung gegebm werde. St.-B. BreMS hielt indessen seinen Antrag aufrecht, und vr. Kormanst schloß fich, im Interesse _der Minderbemittelten, deS freien SchÜkuNterrichtS wirklich Bedürftigen demselben an. Der AMrag Mürbe hierauf gegen 1 Stiimne angenommen.' Auf der Tagesordnung stand zunächst ein Gutarlsten der Depu tats zuw Locatstätüt, die Entschädigung der Pastoren an den "sattptkwcheN wegen Wegfalls der Leichenpredigten betr. (Referent levyrsteher KkelM) Durch daS neue Begräbniß-Negukatkv find dir schon seit längerer Zeit nicht Mchr Üblich gewesenen Lelchevprediatm in Wegfall ge bracht «drbeN. Der Rath hatte deshalb beschlossen, den beiden >astoretl cM ßm HaEptkitchM eine irn stllik) zu gewähren nicht allenthalben einverstanden gewesen, hatten fich vikkNfthr, üMk aUssthtilchtt DarKguKg khrer Münde, in dem an bdn N^nh erlas- sMm AMniwrtMeivM dafür auSgefchMM, baß dir fckgfichr Gm- schädigung nur für die Person der jetzigen Inhaber jeMr geisttichMi Aemter und nur «ach dem fünfjährigen DurchschniKSbetrage zuge- stanbon werde*). Zn Folge dieser MeinungSverschiebenhett hatte — *) G. «aMatt Rr 74 v. I. 1851. der Rath Bericht an die Königl. KreiSdirection erstattet. Letztere ist der Ansicht deS StadtrathS beigetreten und hat »estimmt, daß die Entschädigung mit dem Amte verbunden sein solle. Die Deputation erachtete in ihrer Mehrheit die für dir Unsicht deS tzottegtunzS geltend gemachten Gründe durch die Ver-rdrurntz dex RegierungShehörde nicht für widerlegt und süllug, damit kein Schritt, um die Commun von einer bleibenden Belastung -u be freien, unversucht bliebe, vor: gegen die Entscheidung der Regierungsbehörde RecurS ein-uwenden. Die Minderheit der Deputation war dagegen der Ansicht, daß die Einwendung eines RecurseS nach tz. 228 der Städtr-Ordnung nicht gestattet, auch von einem solchen Schritte kein Erfolg zu er warten sei. Sie empfahl, bei der vorliegenden Entscheidung Be ruhigung zu fassen. ^ St.-V. vr. Kormann — der Minderheit der Deputation angehörig — eröffnete die Debatte unter Bezugnahme auf h. 228 der Städteochnungwonach ein RecurS schon foynell unzulässig sei. Dort werde nämlich bestimmt, daß der .Stadtrath, wenn er feinen Beschluß nicht nach der Ansicht der Stadtverordneten ab- änhern zu können glaube, Bericht an die Vorgesetzte Behörde zu erstatten und deren Bescheidung sich zu erbitten habe, welcher sodann nachzugehen sei. .Außerdem lasse sich aber auch im Materiellen von einem Rekurse kein Erfolg erwarten. Darin trat ihm Kramermeister Poppe entschieden öek, wogegen der Referent, auf frühere Vorgänge hinweisend, die Meinung aufrecht erhielt, daß jene Bestimmung der Städteordnung, durch welche dem gesetzlich vorgeschriebenen Jnstanzenzuge kein Eintrag geschehen könne, die Einwendung eines weiteren Rechtsmittels in kiin-r Weise auS- schließe. St.-V. Anschütz fand sich schon durch die Wichtigkeit der Sache bestimmt, der Mehrheit der Deputation beizutreten; vr. Heine — obgleich der Minderheit angehörlq, weil er den Rekurs für er folglos erachtete — hielt doch daS Recht eine- solchen für unzwei felhaft, was andererseits der zur heutigen Sihureg eiNberufene Ersatzmann Adv. Müller bestritt. Dieser bezweifelte nach dm Worten der Städteordnung sowohl die Berechtigung zu eknem Re kurs, als auch nach Lage der Sache den Erfolg emeS solchen? Nachdem der Referent wiederholt die Gründe, welche daS Gut achten der Deputationsmehrheit stütze«, vorgefiiht-, Krämtztmeisier Apel aber bemerkt hatte, daß die gegenwärtige Aelt nicht geeignet sein möchte, die fragliche Entschädigung denr Amte zu entziehen, erklärten sich die St.-V. Vr. Heyn er und Backhau- für die Majorität. Kramermeister Poppe gab fervet zü hedenLM, daß man, wenn man jetzt ein, nach seiner Ansicht nicht vörhaiibene- Rechr zum RecurS beanspruche, damit folgerecht auch dem Skabt- rathe dar Recht einräume, eintretenbett Fall» gegen ein^ der Ansicht des Collegium» günstig« Entscheidung der Vorgesetzte« Behörde zu rerurrirm. St.-B. G. Wigand erachtete die Beibehaltung der Entschä digung als Thett deS Amtseinkommens an sich ftAn dtn Prin zipien nicht entsprechend, auf denen das Neue BeMbüißregulMv gegMidet sei , mlb trat deßhalb der Mehrheit der Deputation bei, welcher sich auch, von seiner früherch Abstimmung jukückgchM, M.-V. Vr. HetNe ausdrücklich ansttzkoff. Er wmde hierauf a>uf Schluß der Debatte angekraäftt üi MehchritSgatachSen mir Überwiegend«* Majorität avgmon mmerüwiBtt AffSl trug svdann Gükachtm heb tion zum Bau-, OeSvrwmie- und Fokstivest« vor, be^tü
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