Leipziger Tageblatt und Anzeiger. 232 Tonulag dev 20. August. 1854. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Michaeli-meffe beginnt den LS. September und endigt mit dem 14. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen aushängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 5V Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur Auspackung und Einpackung der Waaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwvche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spatere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschästen betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 2V. Oktober 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 27. Juli 1854. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung. DaS 8. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes, enthaltend: Nr. 57., Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Fürstlich Reußischen, jüngerer Linie, Regierung getrof fenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Requisitionen in Criminal-- und Polizeistraf sachen, vom 19. Juli 1854; . Nr. 58., Verordnung, die Landtagswahl im zweiten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend, vom 14. Juli 1854; Nr. 59., Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparkasse zu Burgstädt, vom 19' Juni 1854; Nr. 69 , Verordnung, die Landtagswahl im ersten bäuerlichen Wahlbezirke betreffend, vom 1. August 1854; und daS 9. Stück, enthaltend: . . » Nr. 61., Bekanntmachung, daS Ableben weil. Sr. Majestät, Friedrich August, Königs von Sachsen rc. rc. rc. betreffend, vom 19. August 1854; . ^ Nr. 62., Verordnung, die Landestrauer für Se. Majestät, weil. König Friedrich August betreffend, vom 19. August 1854; . sind bei unS eingegangen und werden bis zum 2. September d. I. auf hiesigem Rathhaussaale zur Kenntmßnahme August 1854 Der Rath^der^Stadt Leipzig. Lhorbeck.