Leipziger Tageblatt und ^ . O ^ H «B ö 4 > 4 .. ^ ^ ^ ^ ^ Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 244. Mittwoch dm 1. September. 1858. Bekanntmachung, den Umtausch und die eventuelle Kündigung der ^/ procentigen Leipziger Stadt- odligationen betr. Bei Creirung der 4procentigen Stadtanleihe vom 1. Juli 1856 Kaden wir, unter Zustimmung der Herren Stadt verordneten, mit Allerhöchster Genehmigung einen Theil dieser Schuldscheine zum^Einlausch der noch in Umlauf befindlichen 4i/2procentigen Stadtschuldscheine vom 30. Juni 1849 bestimmt. Zur Ausführung dieser Maßregel bringen wir hiermit Folgendes zur Kenntniß und Rachachtung der Interessenten. 8. 1. Diejenigen Inhaber gedachter 4t/rprocentiger Obligationen, welche umtauschweise Ln die fragliche 4pr§centige Anleihe einzutreten gesonnen find, haben sich deshalb binnen der drei Monate September, Detober und November dieses Jahres bei unserer Einnahmestube zu melden und ihre Originalscheine nebst Talons zu produciren. 8. 2. Diesen Scheinen nebst Talons und zwar, was die AppointS I^it. 0. ä 50 Thlr. betrifft, diesen nur in so weit, als sie zu je zweien prvduttrt werden, so daß deren Gesammt-Nennwerth in je 100 Thlr. aufgeht, werden mit schwarzem Stempel die Worte Angemelbet zum Umtausch gegen ck"/«, Scheine von LVSS aufgedrückt und dieselben den Jnhabem sofort zurückgegcben. r. s. Im Monat Juni 1859 find diese Scheine an die Einnahmesivbe abzuliefern und dagegen 4procentige Obligationen nebst 'Talons und Coupons in Empfang zu nehmen. 8. 4. Alle 4l/2procentige Scheine, welche nicht spätestens bi- Ende November 1858 producirt und in der 8- 2 gedachten Weise abgestempelt find, werden hierdurch im voraus gekündiget, so daß deren Einlösung im Monat Juni 1859 bei unserer Einnahme- stube durch Baarzahlung ihres NennwerthS bewerkstelligt werden soll. 8 L. Endlich bemerken wir, daß die letzten, am 30. Juni 1859 fälligen halbjährigen Zinsen der 4^/2procentigen Anleihe bei Rückgabe der Talons im gedachten Monate auSgezahlt und somit keine neuen Coupons auf diesen End-Termin angefertiget und auSgehändiget werden sollen. Leipzig, den 28. August 1858. Der Skath der Stadt Leipzig. , . . Berger. Bekanntmachung. 1) Die die-jichrige Leipziger MichaeliSmeGe beginnt den DU. September und endigt mit dem LS. Oetober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier fett halten und Firmen au-hängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so »re da-AuShängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger iu-«rer, Hit Stelle der Firmen vertretender Merkmale de- Verkauf-, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuSpackuna,und Einpackung der Va-ren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttchenvoche und in der Woche nach der Zablwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eine- solchen Verkauf-locale- wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Lhalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht ungehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet.