30 „zu der Aeberzeugung gelangt, daß der Kongreß von der Schaffung einer Organisation Abstand nehmen müsse; nicht deshalb, weil eine solche etwa nicht mit den Vcr- einsgesetzen in Einklang zu bringen wäre, sondern, weil nach der ausdrücklichen Erklärung des Staatsanwalts Tessendorf keine wie immer gestaltete Organisation der Sozialisten in Preußen geduldet werden dürfe, solange das jetzige Vereinsgesetz in Preußen existiere. — Man dürfe Tessendorf den Gefallen nicht tun, ihm durch Her stellung einer neuen Organisation Gelegenheit zu geben, die Sozialisten in Preußen durch erneute Strafanträge verfolgen zu können. — Aebrigens sei eine formelle Or ganisation nicht mehr nötig, wie das Resultat der Reichs tagswahl und die trotz des Mangels einer Organisation fortwährend steigende sozialistische Propaganda genügend beweisen." Die Kommission schlug dem Kongresse vor, in einer Resolution zu erklären: „Mit Rücksicht auf die von preußischen Behörden förmlich proklamierte völlige Rechtlosigkeit sozialistischer Vereine in Preußen nimmt der Kongreß von der Herstellung irgendeiner Organisation der Partei Abstand, auf welche die in Deutschland, be sonders in Preußen, bestehenden Vereinsgesetze an gewendet werden können; der Kongreß überläßt es den Parteigenossen an den einzelnen Orten, sich je nach den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen zu organisieren." Diese Resolution fand ohne weitere Debatte ein stimmige Annahme. Daneben wurde die Wieder einsetzung des Zentralkomitees und außerdem die Wieder einsetzung einer Art Kontrollkommission beschlossen. IV. Unter dem Sozialistengesetz Für die Schüsse, die Hödel und Nobtling auf den alten Kaiser Wilhelm abfeuerten, konnte man zwar außer der sozialdemokratischen auch die konservative oder die national liberale Partei verantwortlich machen, wenn einmal auf gut Glück hin ein Sündenbock gesucht werden sollte. Aber es