für d'e n Deutschen Buchhandel und für die mit ihm ' verwandten Getchäktspveige. Herausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. 17. Freitags, den 22. April 1836. G esetzgebung. Das König!. Preuß. Ober-Eensur-Eollegium hat für nachstehende außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache erschienene Schriften die Dcbitser- laubniß ectheilt: 1) Novellen und Erzählungen von Fr. v.Heisen. I.Bd. 8. Baltimore 1836. Scheld u. Comp. (Dresden, Walther'sche Hosbuchh.) 2) F. E. Lawsher, die lithographische Holzätzkunst. Eb. 1835. Dieselben. 3) Missouiri und Illinois, Taschenbuch für Einwande rer rc. 1. Heft. 8. Ebend. 1835. Dieselben. Berlin, den 6. April 1836. Der Vorsteher des Börfenvereins Lnölin. In Baicrn wurde verboten: 1) Die in einigen Wochen bei Schmidt in Glarus er scheinende Schrift: „der Verbannte aus dem Königs lande von vr. Eocomanns." 2) 4 lithogr. Bilder in Folio (sittenwidrig) beim Han delsmann M. H. Fritscher in Nürnberg, mit der Unter schrift : k>) Irs ! si stetsi8 rui desu uiousieur; 6) v'est ea uot doui-Asois us vous §sner: pns! v) Is xetit viüeu, 3) steu veux, stell vsux, stell verix euvore. Aus dem Holsteinischen. Unter Bezugnahme auf die in der Bundesversammlung vom 10. Januar d. I., gegen die unter der Bezeichnung des jungen Deutschlands, oder der jungen Literatur, bekannte literarische Schule gefaßten Beschlüsse ist mittelst Ciccu- 3r Jahrgang. lairs der Schl.Hvlst. Regierung nuck hier die Beschlagnahme aller derjenigen Schriften verfügt worden, welche „aus dem Geiste der frechsten Sittenlosigkeit hervorgegangen, die Auf lösung der heiligsten Bande der bürgerlichen Gesellschaft be zwecken." Als solche Schriften sind namentlich bezeichnet: Wal ly, die Wanderungen durch den Thierkreis vonWienbarg u. Sch le i er m a che r's Briefe über die Lucinde mit der Vorrede von Gutzkow. Uebrigcns sind bei uns nicht die sammtlichcn bisher erschienenen und künftig erscheinenden Schriften der als zum jungen Deutschland gehörig bezcichneten namhaften Schriftsteller und der mit ihnen gemeinschaftliche Sache machenden Autoren verboten, sondern nurdie indem bezeichnctenSinnc religiöser und moralischer Zügellosigkeit verfaßten. Buchhandel. Zum Usancencodex. Wenn der oft besprochene Usancencodex zu Stande kom men sollte, so dürfte es nicht unzweckmäßig sein, in densel ben darüber eine Bestimmung aufzunehmen, wie die Verhält nisse zwischen Verleger und Sortimentshändler in Hinsicht etwa verfallender Eonsiscationen von Eommissionsartikeln und Novitäten festzustellen. Wunderbare Ansicht vom Gewinn der Buchhändler. Einen merkwürdigen Beweis, wie verkehrte Ansichten die Gelehrten oft von dem Gewinne der Buchhändler haben, gibt Herr Professor vr. Ritgen aus Gießen in einem, am 32