Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-02-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186402035
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640203
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-02
- Tag1864-02-03
- Monat1864-02
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1864
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
870 .Nach den Bestimmungen des §. 14 des Publications- aesetzes zur Slädte-Ordnung und des tz. 273 der letzteren bleiben diese Rechte unverändert* rc. und hieraus 8- 134 (des Localstatuts): „In Ansehung des Vermögen- der fraglichen Kirchen, Schulen und geistlichen Stiftungen verbleiben dem Raths der Stadt Leipzig die, vermöge landesherrlicher Privilegien setzlichen Bestimmungen. Dagegen findet chiehei Seiten der Stadtverordneten eme Concurrenz an dieser Verwaltung in derselben Maafte statt, wie in Ansehung des Stadtvermögens im engeren Sinne". In den anderweUen Entwurf zum Localstatut wurden diese ßH. vom Stadtrath allerdings nicht ausgenommen, aber warum? weil sie selbstverständlich seien. Diese Aufnahme des bestehenden localen Rechts in das Local statut und die gegebene anerkennende Erklärung Seiten des Raths vescheinigen das Vorhandensein ddr Observanz und landesherr lichen Privilegien genügend; der ganze Abschnitt §. 273 flg. der Städte - Ordnung hat hiernach auf unsere Verhältnisse keine An wendung und mit ihm fallen alle Bestimmungen, in soweit sie auch nur das Vermögen und die Verwaltung der Kirchen, Schulen und Stiftungen betreffen. Hiernach hat die früher an den Herrn Ephorus gerichtete Auf forderung nur noch die Bedeutung des Vertrauens, daß es dem selben erfreulich sein werde, eine Gelegenheit zu finden, der wohl meinenden und humanen Absicht des Gesetzgebers, welche aus dem Vorbehalte im §. 276 erhellt, zu entsprechen. Der Herr Ephorus hat sich jedoch zu einer anderen Entschlie ßung bestimmt gefühlt. Die hierbei von demselben zu erkennen gegebenen Gründe können wir jedoch nicht verlassen, ohne es aus zusprechen, daß mit selbigen einverstanden zu sein wir durchaus nicht vermögen. Der erste Grund des Herrn Ephorus läßt sich aus den Worten folgern: „Allein ich kann Das nicht verstehen als eine ein für allemal geltende Aufforderung, sondern nur als eine für einen bestimmten Fall, für irgend eine besondere Angelegenheit, welche hierzu an- gethan ist, geltende. Durch eine Aufforderung, wie sie laut Moti- virung im Expose gemeint sein muß, würde ja geradezu eine ent gegengesetzte Praxis zur Regel erhoben, was doch nie die Absicht eines Gesetzgebers sein kann, während einzelne Ausnahmen und vorübergehende Dispositionen für außerordentliche Fälle möglich zu machen, ganz der Weisheit einer Gesetzgebung entspricht." Wenn der Herr Ephorus hiermit den geistlichen Behörden das Recht der Aufforderung zur Theilnahme nur je für die einzelnen vorkommenden Fälle ertheilt, so ist dies eine Spekulation auf die Absichten des Gesetzgebers, welche sich über den Gesetzgeber stellt; denn jener Grund geht davon aus, was nach der Ansicht des Herrn Ephorus der Gesetzgeber hätte sagen sollen, darnach aber kann das Gesetz nicht ausgelegt werden. Dieses bedarf keiner Auslegung, wenn sein Wille in seiner Bestimmung klar erkennbar ausgesprochen ist. Der §. 276 ist nun in dem hier in Frage ge stellten Puncte klar, denn er spricht im Allgemeinen: „in Schul- und Stiftungssachen"; hätte er nur für je eine solche die Aufforderung gewollt, so würde er sicher bei der einem Gesetzgeber als solchen zuzutrauenden Intelligenz und Sprachcorrectheit auch gesagt l-aben: „in einer rc. oder in einer einzelnen Sache". Wenn aber der Gesetzgeber gewollt hätte, daß für jede einzelne Schul- und Stiftungssache eine besondere Aufforderung zur Theil- nahme erforderlich sei, wenn sie überhaupt eintreten sollte, so würde er die Erfüllung seiner Bestimmung ziemlich ins Unerreichbare ge stellt haben; denn die geistlichen Behörden kennen die beim Stadt- rath vorkommenden Angelegenheiten nicht vorher und der Zufall wird ihnen eine solche Kenntniß um so seltener zuführen, als die Verhandlungen des Raths nicht öffentlich sind. Die Berathungs- gegenstäude des Stadtverordneten-Collegiums aber werden nur ganz kurz, mitunter auch gar nicht, vor der Berathung und Be schlußfassung öffentlich angekündigt; jene Behörden würden daher, wenn sie sich auch auf jeden einzelnen Fall oder nur einzelne Falle vorzusehen und einzurichten hätten, wohl in der Regel zu spät kommen. Diese Individualisirung der Aufforderungsfälle würde eine fortdauernde Aufmerksamkeit und wiederholte Scbreibthätigkeit vor- auSsetzen, vor welcher nur die Nichtausübung des Rechts einen hinlänglichen Schutz gewährt. Räumt der Gesetzgeber aber ein Recht ein, so geschieht dies nicht, damit der von ihm Berechtigte dasselbe nicht ausübe ; auch würde derselbe den durch eine Auf forderung zur Theilnahme bei dem einzelnen Falle berufenen Anders gläubigen, so oft als dieselbe erfolgt und daher um so häufiger an die Ausnahmestellung, in welcher dieser nicht fein eigenes Recht ausübt, sondern nur eine, ihm ausnahmsweise für einen Fall ge währte Gunst genießt, unangenehm erinnern; anders, wenn er ein für allemal ein Recht eingeräuml erhält. Wenn auck durch die fragliche Aufforderung „Ausnahmen zur Regel" in d« Praxis werden würden, so gicht es rechtlich keinen Eiuwand dagegen, wenn dies eben in dem Willen des Gesetzgebers gelegen hätte. Allein wenn ja in unserer Stadt die Aufforderung dauernde Wirkung hätte, so würde das locale Verhältniß immer mH nichl die vom Gesetzgeber ausgestellte Regel umkehren, da in allen übrigen Städten des Landes vielleicht die Aufforderung nicht er lassen wird und diese daher eine Singularität für Leipzig bleibt. Aber auch selbst im einzelnen Orte wird durch die Aufforderung für alle FLN nicht eine Regel eingeführt, denn die nicht luthe rische» Mitglieder des Raths und des Collegiums der Stadtver ordneten sterben, wechseln mitunter schon in kurzen Jahresfristen, ohne das ihnen eingeräumte Theilnahmerecht an ihnen unbekannte Nachfolger vererben zu können. Eine an die Mitglieder anderer Confession, also im Allgemeinen erlassene Aufforderung bringt da her nur einen Ausnahmezustand und ein transitorisches Verhältniß hervor. Wenn aber die geistlichen Behörden, oder rücksichtlich der Luthe raner insbesondere der Ephorus, eine Aufforderuilg an einzelne andersgläubige Mitglieder des Raths und des StSdtvrrordneten- Collegium ein für allemal oder für alle Fälle, so lange sie diese öffentlichen Eigenschaften haben, im Sinne des Gesetzes er lassen darf, so kann er es allerdings auch für den einzelnen Fall, der sich individuell besonders dazu eignet. ES ist dies eine Folge aus dem allgemeinen und größeren Rechte auf die Ausübung im Wenigeren. Während hiernach die geistlichen Behörden auch in einzelnen Fällen die Aufforderung erlassen können, so ist dieses Recht sehr verschieden von einer Einschränkung auf eine Aufforde rung nur im einzelnen Falle. Der Herr Ephorus sagt weiter: „Ich halte dafür, daß nach tz. 276 zu der fraglichen „Aufforde rung" die geistliche Inspection für sich gar nicht kompetent ist. Denn der Begriff: „die geistlichen Behörden" in der Mehrzahl ist von dem Begriff „die geistliche Inspection" wohl zu unterscheiden. Und in einem und demselben 8 ist gewiß nicht „die geistliche In spektion" und „die geistlichen Behörden" identisch gebraucht. Es ist also offenbar noch eine andere geistliche Behörde gemeint, welche zu der „Aufforderung" kompetent ist, nämlich nach jetzigem Recht die königl. Kreisdirection als Consistvrialbehörde. Folglich wenn ich auch sonst kein Bedenken hätte, müßte ich doch darauf bestehen, daß noch an die königl. Kreisdirection zu berichten wäre, weil die geistliche Inspection allein nicht die Vollmacht hat, jene „Aufforderung" auszusprechen." Der Herr Ephorus ist hier in seinen Competenzzweifeln nicht so weit gegangen, daß er die königl. Kreisdirection als geistliche Behörde für allein kompetent hält, sondern er will neben dieser auch kompetent sein, denn er sagt, dag er nicht allein die Voll macht habe, es sei noch eine andere geistliche Behörde gemeint. Soviel ist nun gewiß, daß wenn die höhere Behörde entscheidet, es nicht auch noch der Zustimmung der unteren bedarf. ^Dieser aber würde es nach Ansicht des Herrn Ephorus bedürfen, da dieser nicht behauptet: er, oder die Kreisdirection, sondern er und die Kreisdirection seien kompetent. - Da die untere Instanz jedoch kein veto gegen eine von der oberen Instanz ausgehende Maßregel hat, so ist auch ihre Zustim mung für diese überflüssig und entbehrlich, ja ein Verlangen des Erfordernisses desselben nut den gesetzlichen Regeln eines Instanzen zugs geradezu unverträglich; es könnte höchstens von einem Gut achten der unteren Behörde die Rede sein. Der Herr Ephorus kommt zu jenem Zweifel durch den im Paragraphen vorkommenden Wechsel der Worte: .. geistliche Inspec tion" und „geistliche Behörden". Im VI. Abschnitte der Ausfüh rungsverordnung zum Schulgesetze sind unter der Überschrift: „Von den bestellten Behörden" alle über der Schule stehenden Stellen und Behörden gemeint, die Schul-Inspection so gut wie die Kreisdirecton. Auch in ß. 274 ist die Inspectionsbehörde, also in einem und demselben Paragrapl-en, geistliche Behörde benannt. Daß der Plural gebraucht ist, erklärt sich dadurch, daß von einer Behörde in dieser Fassung gar nicht geredet werden konnte, minde stens hätte dann vorher gesetzt werden müssen: „der in der Sache competenten". Der Gebrauch des Plurals ist durch das verschie dene Eintreten der Competenz der Behörden je nach der Con fession geboten; es handelt sich nicht um eine Mehrheit von Be hörden der Lutheraner, sondern um Behörden, welche je nach der Confession, die eine oder die andere, competent sind. Wenn man von den Behörden der Lutheraner, Reformirten, Katholiken, Deutschkatholiken redet und sie je nach ihrer Competenz bezeichnen will, so kann man logisch nur m der Mehrzahl ihrer gedenken. Der Herr Ephorus sagt weiter: „Es kann sck-einen, von geringerem Belang zu sein, ob ein oder das andere Mitglied der Bürgerschaft, welches zufällig etwa der reformirten Confession angehört, bei EtatSfraaen in Schul sachen, bei Bewilligungen zu einem Schulbau u. s. w. mitwirke. Allein hierbei greift so leicht und unvermeidlich das Ökonomische und Aeußere in das Innere ein und es können Verwilligungen und Verweigerungen in Geldsachen Vorkommen, die aus ganz principiellen, wesentlich die innersten Interessen pro oder eontr»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder