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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-09-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186409066
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18640906
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18640906
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-09
- Tag1864-09-06
- Monat1864-09
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.09.1864
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stabt Leipzig. ^ ..... - . > ... — — ,, M 250. Dienstag den 6. September. 1864» a -^ ^ . - — « » - »e >e e« »^ » » »» ^ »MW ^ » » ,, ,,^ ^ — » —7^7^.— - ^ ^ ' Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger MichaeliSmeffe beginnt am 26. September und endet mit dem 13. -Oktober. . 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oester- reichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker öffentlich hier feilhalten. 3) Gleiche Berechtigung haben alleandern ausländischen Fabrikanten und Handelsleute, 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern verboten. 5) Jedoch ist das Au spacken der Maaren den Inhabern der Meßlocalien in den Häusern und den in Buden ausstehenden Fabrikanten und Grossisten in der Woche vor der Böttcherwoche gestattet, während zum Ein packen die Eröffnung der Meßlocale in den Häusern auch in der Woche nach der Zahlwoche nachgesehen wird. 6) Äede frühere Eröffnung sowie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedesmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, unnachsichtlich mit einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern geahndet werden. 7) Den Detailhändlern, welche auf Straßen und Plätzen feil Hallen, ist daS Auspacken daselbst vor dem Donnerstage in der Vorwoche, also vor dem 22. September, bei einer Geldstrafe bis zu 25 Thalern verboten. 8) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht unge hörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bis zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu Hallen gestattet. 9) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und das Feilhalten der den ZollvereinSftaaten und den K. K. Oester reichischen Staaten nicht anaehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Metzwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 10) Auswärtigen Spediteuren ist von der hauptzollamtüchen Lösung des WaarenverschlufftS an bis mit Ende der Woche nach der Zahlwoche das Speditionsgeschäft hier gestattet. Der Akath der Stadt Leipzig. Schlerßner. Leipzig, am 16. Juli 1864. - . , _ Sächsische Hypothekenbank zu Leipzig. Dieses von der königl. Staatsregirung bestätigte Institut hat seit dem 13. August mit der Emission seiner Pfandbriefe begonnen. Wir nehmen daraus Veranlassung zur folgenden Mittheilung über den Wirkungskreis, welcher der Bank statut- und reglementsmäßig angewiesen ist. — Die Bank gewährt auf im In- und AuSlande ge legene Immobilien hypothekarische Darlehen, welche in Jahresraten spätestens innerhalb 50 Jahren rückzahlbar sind; von der Beleihung sind ausgeschloffen Kirchen und Gebäude, welche WohlthätigkeitS- und Verpflegungszwecken dienen, ferner Theater, Fabriken, Berg werke und Wälder, überhaupt alle Realitäten, welche keinen oder doch nur unsicheren Ertrag abwerfen. Ffir da- bei Gewährung von Darlehen zu beobachtende Ver fahren gelten hauptsächlich folgende Grundsätze: Die Bank leiht nur gegen erste Hypothek an Immobilien, deren nachweislicher Reinertrag mindestens '/z höher ist, als der Betrag eiyer jährlichen Rückzahlungsrate. Wenn die Bank die hypothekarische Qualität eines den obigen Erfordernissen entsprechenden, ihr als Unterpfand für ein gesuchtes Darlehn offeririen Grundstücke- geprüft und dessen jeweiligen Verkaufswerth ermittdlt hat, kann sie dasselbe bis höchstens »/, de- letzteren beleihen. Die Höhe des vorzustreckenden Darkehns wird jedoch ebenso wie der dafür zu zahlende Zinsfuß und der Zeitraum, innerhalb welches dasselbe in gleichen, halbjährlich zahlbaren Jahresraten zu^ rückzuzahlen ist, nach freiem Ermessen der Bank bestimmt, während die Auszahlung der Darlehne je nach Uebereinkunft in Pfandbriefen der Bank oder in klingender Münze erfolgt. Die Bank ist berechtigt, bis zur Gesammthöhe der nach den vor stehenden Grundsätzen erworbenen hypothekarischen Forderungen Pfandbriefe auSmgebep, welche in demselben Verhältnis^, als sich die hypothekarischen Forderungen der Bank durch die Aümri täteuzahlungen mindern, mittelst Austoosung rückzahlbar sind. Dt Pfandbriefe besitzen daher dieselbe hypothekarische Sicherheit wie der Darlehvsvertrag selbst und bilden den Gegenwerth des letzteren ; «der Pfandbrief kann somit als ein indirecteS hypothekarisches Dar lehn bezeichnet werden. vr. Vollsack. Die von der Bank zu verschiedenem Zinsfüße emittirbaren Pfandbriefe lauten über Beträge von 50, 100 und 500 Thaler, deren Zinsfuß während der CirculationSdauer nicht herabgesetzt werden darf. Die Zinsen sind halbjährlich außer bei der Casse der Bank.und S. M. von Rothschild in Wien noch zahlbar bei M. A. von Rothschild L Söhne in Frankfurt a/M., Gebrüder Benedict in Stuttgart, Salomon Heine in Hamburg, S. Bleichröder in Berlin, MichaelKas- kel in Dresden, Hannoversche Bank in Hannover und Weimarsche Bank in Weimar und eiffolgt bei denselben am 1. April jeden Jahre- die Rückzahlung der im vorhergehenden Monate Äanuqr auSgeloosten Pfandbriefe. Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber, können aber auch auf den Namen eingeschrieben werden. Als Garantien der Bank dienen: daS Grundkapital der Bank von 10 Millionen Thaler und die statutarische Reserve; ferner die Gesammtheit der zur Sicherstellung der Bank hypothecirten Güter, auf.welche dieselbe Darlehen gegeben hat und wofür die Pfand briefe nur den Gegenwerth in Bruchtheilen repräsentiren. — Die Bank leiht nyr auf erste Hypothek und höchstens bis zu 2/, des ermittelten verkäuflichen Werths, sie borgt ferner nur auf Realitäten, deren Reinerträgniß mindestens »/, höher ist, als der Betrag jeder einzelnen Annmtät. Die Hypothekar-Forderungen der Bank, auf diese Weise sicher gestellt, steigen überdies alljährlich in ihrem Werthe dadurch, daß, während im Wege der Annuitätenzahlungen "ch jede Schuld von Jahr zu Jahr vermindert, bi- zu deren voll- ändigen Abtragung das Unterpfand in seiner Gesammtheit der Zank verhaftet bleibt. Endlich bietet der authentische Nachweis, daß der Betrag der auSaegebenen Pfandbriefe denjenigen der auf Hypothek ausgeliehenen Summen nicht überstflgt, Sicherheit. — Es müssen auf den Namen der Bank bereits erworbene Hypotheken über einen mindestens gleich hohen Betrag, als Pfandbriefe emittirt werden sollen, dem königlichen Commissar Vorgelegen haben, ehe dieselben von ihm contrastanirt werden können. Die Totalsumme der in Umlauf gesetzten Pfandbriefe kann daher niemals die der jeweiligen Hypothekar-Forderungen der Bank überschreiten. Die gegenwärtig zur Ausgabe gelangende 1 Serie verlooSvarer Pfandbriefe im Betrage von 1 Million
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