142 Entwurf eines Gesetzes, die Verlüttuiiq und Tilgung der Rinderpest und die dabei, sowie in an dern Seuchenfällen vorfommenden Entschädigungen betreffend. Ä)ir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen zu verordnen wie folgt: Tnpitcl l. Von den Maßregeln gegen die Rinderpest. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Königreich Sachsen an grenzenden, oder mit demselben durch Eisenbahnen verbundenen Lande, oder im Königreiche selbst ausbricht, ist Unser Ministerium des Innern ermächtigt, alle Maßregeln anzuordnen, welche geeignet sind, um sowohl die Einschleppung und beziehendlich die Weiterverbreitnng der Seuche zu verhindern, als die im Lande ausgebrochene Seuche zu unterdrücken. Zur Durchführung dieser Maßregeln kann sich das Ministerium des Innern sowohl der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden bedienen, als nach Befinden beson dere Commissare mit Vollmacht versehen, auch von militärischer Hülfe Gebrauch machen. Die Ermächtigung erstreckt sich bis aus Tödtung des Hornviehbestandes und Vernichtung der giftsangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange. 8 2. Die wegen der Rinderpest ergehenden allgemeinen Anordnungen des Ministe riums des Innern werden in der Leipziger Zeitung veröffentlicht, gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksamkeit. Blos locale Anordnungen, zu deren Erlaß die Amtshauptmannschaften, die bestellten Commissare, die Ortsverwaltungsobrigkeiten und in Fällen, wo Gefahr im Verzüge ist, auch die Bezirksthierärzte befugt sind, werden den Betheiligten mündlich oder in sonst geeigneter und zuverlässiger Weise bekannt gemacht.