146 sowie für die zum Fortschaffen und Verscharren der Thiercadaver gebrauchten Ge rätschaften, welche nach polizeilicher Anordnung vernichtet werden, sollen die Be sitzer, wenn nicht ein Ausnahmefall der nachher 8 17 gedachten Art stattfindet, und soweit eine Verwerthung des getödtete» Viehstückes nicht gestattet wird, volle Entschädigung aus der Staatscasse erhalten. 8 17. Entschädigung wird nicht gewährt: a) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank durch oder für Händler oder Fleischer erkaufte Rindvieh, sofern dasselbe innerhalb der ersten, vom Ein triebe oder von der Einfuhre an zu berechnenden zehn Tage der Seuche verfällt, b) für alle Viehstücke, welche vor Erstattung der nach 8 4 vorgeschriebenen Anzeige gefallen sind, e) für Viehstücke, welche vor Ablauf von zehn Tagen, nachdem sie angeschafft worden sind, umstehen, wenn dem Besitzer die Nichtbefolgnng oder Uebertretung der in Betreff der Seuche ertheilten Vorschriften zur Last fällt. 8 18. Kommt über die Höhe der nach diesem Gesetze aus der Staatscasse zu ge währenden Entschädigung (§§ 6 und I 6) eine freie Vereinigung nicht zu Stande, so tritt folgendes Verfahren ein: n) die zu entschädigenden Viehstücke sind von dem bestellten Commissare und beziehendlich von der Ortspolizeibehörde sogleich unter Zuziehung von zwei verpflichteten Sachverständigen und von zwei Ortszeugen nach ihrem vollen Werthe abzuschätzen und ist darnach der Betrag der Entschädigung festznstcllen; s>) in gleicher Weise ist die Entschädigung der nach Art und Quantität genau zu bestimmenden giflfangenden Sachen ober Gerätschaften, welche zu vernichten sind, unter Berücksichtigung der Orts- und Zeitpreise auszu werfen ; e) die Ausmittelung der Entschädigung für den Grubenplatz (8 6) liegt ver Ortsobrigkeit ob, welche in analoger Anwendung der Bestimmungen 88 7, 8, 9, 13 und 14 der Verordnung vom 3. Juli 1835, die Voll ziehung des die Abtretung von Grundeigenthunt re. angehenden Gesetzes betreffend, unter Zuziehung zweier vereideten Sachverständigen, den Be-