Gesetzentwurf, die Aufhebung und Abänderung einiger Bestimmungen der allgemeinen Armenordnnng vom 22. Oktober 1840 betreffend. 26ir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben unter Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, wie folgt: 8 1. Was in der allgemeinen Armenordnung vom 2 2. October 1840 in § 19 von den Worten an: „Die durch die Obrigkeit rc.," ferner in §20 verbunden mit dir. II, 2 der Ausführungsverordnung zu dem genannten Gesetze, sowie in §21 und in 8 83 des Letzteren vorgeschrieben ist, wird hierdurch aufgehoben. An dessen Stelle treten folgende Bestimmungen: 8 2. Die Ausschreibung außerordentlicher Armenanlagen (8 > 9, i der Armen ordnung) zu Bestreitung des durch die ordentlichen Einnahmen der Armencasse (88 13 —18 der Armenordnung) nicht zu deckenden Bedarfes erfolgt in solchen Heimath- und Armenversorgungsbezirken, die mit dem Gemeindebezirke zusammen fallen, in Städten, welche die allgemeine Städteorduung angenommen haben, nach der Letzteren, in anderen Städten und auf dem Lande nach der Landgemeinde ordnung. 8 3. In zusammengesetzten, d. h. solchen Heimath und Armenversorgungsbezirken, welche nicht blos aus Einer politischen Gemeinde bestehen, hat es bei dem bisher üblichen gegenseitigen Leistungsverhältnisse der einzelnen Bestandtheile des Bezirkes auch ferner und so lange zu bewenden, als nicht ans dem 8 5 flg. bezeichneten Wege eine Abänderung erfolgt. 8 4. Jeder politisch selbstständige Bestandtheil eines zusammengesetzten Heimath- bezirkes ist berechtigt, auf Abänderung des bisher üblich gewesenen gegenseitigen Verhältnisses der Leistungen zur Armencasse anzutragen.