17 o Bekanntmachung, betreffend die Stenervergntung bei der Ausfuhr von inländischem Biere. Bei der Ausfuhr von Bier, welches im Jnlande gebraut worden ist, nach Län dern, welche nicht zum Zollvereine gehören, ferner nach Bayern, Württemberg, Baden und dem Großherzogthum Hessen soll künftig eine Vergütung für die er hobene Braumalzsteuer unter folgenden Bedingungen und Maßgaben gewährt werden: § 1. Eine Vergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung wenigstens 50 Pfund Malzschrot auf eine Tonne von 100 Quart verwendet worden sind. Dasselbe muß in Fässern und bei jeder Sendung in einer Menge von mindestens 6 Centner Bruttogewicht ausgehen. Die Vergütung findet erst Statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Ausfuhr, beziehungsweise des Einganges im Bestimmungsorte (§ 7) geführt worden ist. 8 2. Die Vergütung beträgt 3 Sgr. für den Centner Bruttogewicht. Dieselbe wird nur für volle Centner berechnet, so daß überschießende Pfunde bei der jedes maligen Sendung außer Ansatz bleiben. 8 3. Nur inländischen Brauern steht ein Anspruch auf Steuervergütung zu, und auch diesen nur dann, wenn sie von ihnen selbst gebrautes Bier der in § 1 be- zeichneten Art in der dort angegebenen Menge ausführen und nach der Anweisung der Steuerverwaltung Bücher führen, aus denen die zur Bierbereitung verwende ten Stoffe und deren Menge, nicht minder der Umfang des Bierzuges und des Absatzes sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuerbeamten vom Obercon- troleur (einschließlich) aufwärts auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.