19 Diese weitere Abfertigung besieht in allen Fällen in der Feststellung des Bruttogewichts der einzelnen Gebinde. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon Ueberzeugung zu verschaffen, daß die vorgeführten Fässer unverdorbenes Bier enthalten und gehörig gefüllt sind. Wie viele Fässer zu diesem Zwecke zu öffnen sind, ist nach den Umständen zu bemessen. Das Ergebniß der Revision wird auf der Anmeldung bescheinigt. 8 7. Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich bei dem Ausgangsamte erfolgen, so hat dieses Amt, nach bewirkter Revision und Be scheinigung derselben aus der Anmeldung, ans der letzteren auch die wirklich erfolgte ! Ausfuhr über die Grenze auf Grund der eigenen Wahrnehmung oder auf Grund i der Angabe der Begleitungsbeamten zu bescheinigen. Ist die Ausfuhr nach Ländern, die nicht zum Zollvereine gehören, erfolgt, i oder geht das Bier unmittelbar über die Grenze gegen den Bayerschen Rheinkreis o aus, um in dem letzteren zu verbleiben, so genügt zur Erlangung der Steuerver- g gütung die Ausfuhrbescheinigung des Grenzamtes. Dieses hat in einem solchen H Falle die bescheinigte Anmeldung dem Hauptamte zuzusenden, in dessen Bezirk die L Brauerei gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt. In allen anderen Fällen bedarf es aber zur Erlangung der Steuervergütung iz einer Eingangsbescheinigung, welche beim Uebergange über die Grenze gegen den K Bayerschen Rheinkreis, sofern der Bestimmungsort nicht in dem letzteren gelegen sii ist, von der Steuerstelle des Bestimmungsortes, im Uebrigen aber nach der Wahl sck des Waarensührers entweder von der Stenerstelle des Bestimmungsortes oder von sck der gegenüberliegenden Grenzabfertigungsstelle zu ertheilen ist. Um die jenseitige I Eingangsbescheiniguug auswirken zu können, empfängt der Waarenführer, nach erfolgter Ausgangsabsertigung, die Anmeldung zurück, welche er demnächst, mit sck der Eingangsbescheinigung versehen, dem Hauptamte, in dessen Bezirk die Brauerei ldtz gelegen ist, aus welcher die Versendung erfolgt, bei Verlust des Anspruchs auf die lT Sleuervergülung spätestens binnen drei Monaten, vom Tage der im § 5 erwähnten Vorabsertigung an gerechnet, zuzustellen hat. 8 8. Wählt der Versender eine Vorabsertigung bei einem anderen Amte als dem M Ausgangsamte, so hat jenes Amt, nach erfolgter und bescheinigter Revision, den csN Verschluß anzulegen und auf der Anmeldung zu bescheinigen, daß und wie solches zjzg geschehen. Mit der bescheinigten Anmeldung ist dann das Bier binnen einer