385 Geschwornen sich Jemand befunden, welcher z. B. einige Groschen weniger, als 10 Thlr. Steuern bezahlt. Bielmehr war hier eine Unterscheidung zu treffen, je nachdem der Präsident von der Unfähigkeit rechtzeitig Kenntniß erlangt und dessenungeachtet einen Ersatz für den betheiligten Geschwornen nicht bewirkt hatte, oder aber, ob der Mangel wirklich einen der in § 2, 2, 3, 4, 6, r aufgeführten Ausschließungsgründe berührt. Diese letzteren sind von der Art, daß durch sie der Begriff eines gehörig constituirten Gerichts ausgeschlossen wird und daß dieser Mangel noch bei dem öffentlichen, hier einschlagenden Interesse nicht durch den Verzicht des Angeklagten oder das Versehen des Präsidenten gedeckt werden kann. Die Cassation eines Verfahrens wegen formeller Mängel soll nicht aus rein for mellen Gründen, wo solche nicht zugleich eine Beziehung auf das Materielle haben oder haben können, bewilligt werden. Auf dieser Erwägung beruht auch der Schlußsatz des § 4. Zu 8 5. Das Recht der Ablehnung durfte nicht zu weit ausgedehnt werden; außer dem gefährdet man das Geschworenengericht, welchem leicht dadurch Intelligenzen entzogen werden, auf deren Mitwirkung man besonderen Werth legen muß. Aus diesem Grunde hat man sich nicht entschließen können, den Advocaten, mit Rück sicht auf die ihnen obliegenden Geschäfte und ihr Interesse an der persönlichen Besorgung derselben, das Recht der Ablehnung zu gewähren. Mit diesem Rechte würde gerade ein durch seine Stellung im öffentlichen Leben und durch die Art seiner Geschäfte besonders wichtiger Stand dem Dienste des Geschwornengerichts entzogen werden. Der in einigen Gesetzgebungen vorgeschriebene Ausschluß der am Orte des Schwurgerichts wohnhaften Advocaten, welcher aus der Rücksicht auf die Möglichkeit einer Collision der Pflichten des Geschwornen und eines Ver- t theidigers hervorgegangen ist, konnte ebensowenig vorgeschlagen werden. Es liegt ; zu dieser Befürchtung kein genügender Grund vor. Die Bestimmung unter 6 ist gleichfalls eine Rücksicht, welche man den vor- ^ handenen Verhältnissen schuldig ist, und welche erfordert, daß der Dienst als ) Geschworner nicht Personen zugemuthet werde, welche die mit ihm verbundenen ) Geldopfer zu tragen nicht im Stande sind. Die Bestimmung unter 7 ist ebenso nothwendig, um den hier fraglichen P Personen nicht einen Dienst aufzuerlegen, welchen sie nur niit Gefährdung ihrer Gesundheit oder mit außergewöhnlichen, nach ihrem Zustande ihnen nicht zuzu- u muthenden Anstrengungen versehen könnten. Auch kann diese Bestimmung bei »b geistig schwachen, für diesen Dienst nicht geeigneten Personen angewendet werden.