406 erheblichen Kostenaufwand verursachte, auf eine deren Sammlung besser sichernde Weise nicht blos, wie jene, in den Gerichten, sondern in dem gestimmten juristi schen Publicum des Landes verbreitet, und der Absatz ist so bedeutend gewesen, daß die Kosten vollständig gedeckt worden sind. Zugleich bietet dieses Blatt auch eine sehr günstige Gelegenheit, für einzelne Fälle erlassene Verordnungen des Ministeriums allgemein bekannt zu machen und dadurch ans eine mehr gleichmäßige Behandlung und Beurtheilung der Sachen, in welchen dem Ministerium die Ent scheidung in letzter Instanz zusteht, hinzuwirken. e) Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat auf Ver einfachung des Geschäftsbetriebs in seinem Ressort insofern schon seit längerer Zeit Bedacht genommen, als es durch succesfive Modification der Geschäftsinstruction für die Kreisdirectionen vom 20. Juni 1835, den letzteren eine Anzahl Ge schäfte zur Erledigung zngewiesen hat, die früher seiner Cognition Vorbehalten waren (vergl. Codex des Kirchen- und Schulrechts Seite 430, Note 15). Noch in neuester Zeit ist dies geschehen, und zwar einmal durch Ertheilung des Befug- nisses, Lehrer unter gewissen Verhältnissen von der Bestimmung in 8 3 nlinea ult. des Gesetzes vom 28. October 1858 zu dispensiren, ferner durch die Er mächtigung, auf Straferlaßgesuche in kirchen- oder schulpolizeilichen ContraventionS- fällen selbstständig Entschließung zu fassen und nur, wenn diese eine abfällige sein soll, vorher beim Ministerium anzufragen. Eine weitere Decentralisation, wodurch eine Anzahl von Befugnissen der Consistorialbehörden auf die Kircheninspectionen, und wiederum Geschäfte der Letz teren an die Kirchenvorstände übergehen sollen, ist in dem den Ständen zur Be schlußfassung vorliegenden Entwürfe einer Kirchenvorstands- und Synodalord nung proponirt und wird mit eventueller Einführung der Letzteren in's Leben treten. In Bezug auf die äußeren Formen der Geschäftsbehandlung, deren Abkürz ung schon früher in einigen Richtungen angebahnt worden war, hat neuerdings die oben unter a. 22 und 23 gedachte Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. März 1867 im Ressort des Cultusministeriums ebenfalls An wendung erlangt. 6) Im Ressort des Finanzministeriums sind gleichfalls die kürzesten Ge schäftsformen namentlich im Sinne des unter n. 23 gedachten Punktes ein geführt und, soweit thunlich, Druckformulare zu den Ausfertigungen in Gebrauch gesetzt worden. In mehreren Branchen ist das Befugniß der untergeordneten Behörden zur Anstellung von Subalternbeamten erweitert, nicht minder das Dis- cipliuarstrafbefugniß derselben ausgedehnt und denselben die selbstständige Ent-