„Von der Anmeldungspflicht nusgenommen sind: jede gemeine Lohn- und Handarbeit und jede Beschäftigung als Gehülfe, Gesell, Lehrling oder Arbeiter. Ferner die im ersten Absätze von 8 14 des Gewerbe gesetzes angegebenen Beschäftigungen." 8 4. Der zweite und dritte gehoben. Absatz von 8 7 des Gewerbegesetzes werden auf- 8 5. Aus 8 8 des Gewerbegesetzes werden Nr. 1 und Nr. 6 in Wegfall gebracht. Nücksichtlich der Leihbibliotheken und Lesecabinete, des Sammelns von Sub- scribenten und Colportirens von Preßerzeugnissen gelten die deshalb erlassenen besonderen Bestimmungen. 8 6. Bon 8 9 des Gewerbegesetzes wird der zweite Absatz aufgehoben. 8 7. An die Stelle von 8 11 des Gewerbegesetzes tritt folgende Bestimmung: „Der Gewerbebetrieb im Umherziehen, als welcher jedoch die Ausführung von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbtreibende oder deren Arbeiter bei ihren Kunden, das Anbieten von Leistungen und Sam meln von Bestellungen, das Austragen bestellter Waaren und der Einkauf von Waaren nicht anzusehen sind, sowie der Hausirhandel, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Landwirth- schast, der Viehzucht, des Waldbaues und des Gartenbaues, sowie der Victualien und Brennmaterialien und gewisser im Verordnungswege zu bezeichnender Verbrauchsgegenstände, bedürfen der Erlaubniß der zuständigen Verwaltungsbehörde." 8 8. In 8 1 4 sind zwischen dem ersten und zweiten Absätze folgende Bestimm ungen zuzufügen: „Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, den von ihr verpflichteten Personen oder den Angehörigen gewisser von ihr autorisirter Institute der vorstehenden Art das ausschließliche Recht zu Führung besonderer Namen und Abzeichen, sowie zum Tragen besonderer Kleidung beizulegen.