426 lich Bergbau, Eisenbahnen, Schifffahrt. Was den ersten anlangt, so enthält das Berggesetz die nothwendigen Bestimmungen über die Arbeiterverhältnisse wesentlich übereinstimmend mit dem Gewerbegesetze, verweist sogar an einigen Stellen aus drücklich auf das letztere. Die Schifffahrt betreffend, so sind die für das eigent liche Schifffahrtspersonal nöthigen Bestimmungen, welche vielfach Besonderheiten zu berücksichtigen haben, vollständig in den auf die Schifffahrt bezüglichen Special verordnungen, welche sich zum Theil ans die wegen der Schifffahrt auf der Elbe bestehenden vertragsmäßigen Bestimmungen gründen, enthalten, und ist also weder eine Lücke, noch ein Bedürfnis; zu erkennen. Daß auf die Verhältnisse der Eisenbahnen (Werkstätten solcher Unternehmungen und besonders zur Eisenbahn als solche nicht nothwendig gehörige Anlagen bleiben dem Gewerbegesetze unter worfen) die Bestimmungen des Gewerbegesetzes nicht anwendbar seien, ist leicht zu erweisen. Eisenbahnen erheischen im Interesse des Staats eine größere Ein wirkung der Staatsgewalt, als durch das Gewerbegesetz gestattet ist, und sind überall Gegenstand besonderer Regulirung. Man hat also den Anträgen auf Streichung dieser Gewerbe aus § 1 des Gewerbegesetzes nicht entsprechen können. Dagegen war es unbedenklich, dem Wunsche und Bedürfnisse dieser, im Ganzen freilich wesentliche und wichtige Glieder der Gesammtindustrie bildenden Unternehmungen nach Theilnahme an der Vertretung der Gewerbsinteressen zu genügen und daher den achten Abschnitt des Gewerbegesetzes als anwendbar auf dieselben zu erklären. Die anderen beiden Absätze in § 1 erledigen — der erste eine Folge der ge setzlichen Freigebung des Salzverkaufs — der zweite einen in der Praxis hervor getretenen Zweifel, und bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung. Zu § 2. Diese Bestimmung bringt zuerst, indem sie die Bedingung des erreichten 24. Lebensjahres aus § 3 des Gewcrbegesetzes und somit auch den ganzen § 4 wieder anfhebt, einen Zusatz in Wegfall, welchen bekanntlich der Regierungsent wurf des Gewerbegesetzes erst durch die ständischen Beschlüsse erfahren hat. Nach dem übereinstimmenden Gutachten aller Kreisdirectionen und Handelskammern hat sich diese Abweichung der gewerblichen von der civilrechtlichen Mün digkeit besonders im Gegensätze zu anderen Berufszweigen nicht bewährt. Die Zahl der Dispensationsgesuche ist ziemlich groß gewesen und in der Mehrzahl der Städte und Bezirke hat man diese Gesuche fast ausnahmslos bewilligt. Man trägt also allseitig auf Aufhebung dieser Bestimmung an. Bon einigen Seiten ist dabei allerdings darauf hingewiesen worden, daß man eben nur die Gleich-