538 Fällen soll nur auf Antrag und zwar mit Gefängniß bis zu vier Monaten oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden. XXIV. Zu Art. 339 des Strafgesetzbuchs. Dieser Artikel wird aufgehoben. XXV. Zu Art. 164, 360, 361 des Strafgesetzbuchs. Diese Artikel werden aufgehoben. Die in denselben mit Strafe bedrohten Vergehen sind von den Polizeibehörden zu untersuchen und zu bestrafen. Diese können in den Fällen des Art. 360 bis zu acht Wochen Gefängniß, in den Fällen der Art. 164, 361 entweder bis zu acht Wochen Gefängniß oder auf eine Geld buße bis zu 200 Thalern erkennen. XXVI. Zu Art. 354, 355, 359 des Strafgesetzbuchs. Diese Artikel werden ansgehoben. An deren Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Entschließung wegen Bestrafung der in Art. 354 und 355 erwähnten Bergehen innerhalb des in 8 1 3 des Gesetzes über Competenz- verhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden vom 28. Januar 1835 bestimmten Strafmaßes wird den Polizeibehörden überlassen. Auch sind dieselben ermächtigt, die behufs der Ueberwachnng derjenigen Per sonen, gegen welche der Verdacht vorliegt, daß sie die Unzucht gewerb- mäßig betreiben oder die gewerbmäßige Unzucht befördern, aus dem Gesund- heits- und sittenpolizeilichen Gesichtspunkte zu treffenden Blaßregeln unter Androhung von Geld- und Gefängnißstrasen durchzufnhren. Gegeben zu Dresden, den