606 8 8. Die Entziehung beginnt mit der Rechtskraft des Erkenntnisses, in welchem sie ausgesprochen ist, und dauert während der Strafvollstreckung, und zwar, wenn diese in einzelnen Zeitabschnitten erfolgt, auch während der Aussetzung der selben, fort. Dagegen wird die Frist für die erkannte Dauer der Entziehung erst von dem Tage an berechnet, au welchem die Freiheitsstrafe ihre Endschaft erreicht hat. § 9. Wird Jemand in demselben Erkenntnisse wegen einer Mehrzahl von Ver brechen vernrtheilt, und würde nach W 4 und 5 wegen aller oder mehrerer dieser Verbrechen auf die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zu erkennen sein, so ist bei der Bestimmung der Zeitdauer der Entziehung zunächst dasjenige Ver brechen, wegen dessen die der Zeit nach längste Entziehung auszusprechen sein würde, zum Anhalte zu nehmen, jedoch kann in einem solchen Falle wegen des Zusammentreffens mit den übrigen Vergehen die wegen des schwersten Verbrechens anszusprechende Dauer jener Entziehung bis um die Hälfte, jedoch nicht über den Höchstbetrag der in § 6 bestimmten Dauer, verlängert werden. In gleicher Maße ist zu verfahren, wenn Jemand in einer Mehrzahl von Erkenntnissen mit der Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte belegt worden und ein Nachtragserkennt,nß nach Art. 42 l der Strafproceßordnung zu ertheilen ist. 8 10. Ist Jemand, nachdem wider ihn auf Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte erkannt worden, anderweit zum Verluste dieser Rechte zu verurtheilen, ohne daß ein NachtragSerkenntniß zu ertheilen ist, so tritt die ans die Entziehung dieser Rechte bezügliche Bestimmung des vorigen Erkenntnisses außer Kraft. Es ist jedoch in dem anderweiten Erkenntnisse bei der Bestimmung der Zeitdauer der Entziehung dieser Rechte darauf, daß sie dem Verurtheilten bereits entzogen gewesen, Rücksicht zn nehmen und in solchem Falle die Dauer der Entziehung angemessen, jedoch nicht über den Höchstbetrag der in § 6 bestimmten Dauer, zu verlängern. 8 11. Insbesondere ist in dieser Maße zu verfahren, wenn gegen Jemand nach erfolgter Verbüßung einer Strafe, mit deren Anerkennung diese Entziehung ver bunden worden, während des Zeitraums, auf welchen letztere ausgesprochen wor den, anderweit auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte zu erkennen ist.