618 Entwurf zu einem Gesetze, die juristischen Personen betreffend. 26ir, Iobann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. rc. re. haben über juristische Personen nähere Bestimmung zu treffen beschlossen und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: l. Bon juristischen Personen im Allgemeinen. 8 l. Auf alle lediglich dem öffentlichen Rechte ungehörigen oder durch besondere Gesetze bereits geregelten juristischen Personen, z. B. Gemeinden, Kreis- und Provinzialstände, Berggewerkschaften, Innungen, Uutcrstützungscassen, hinsichtlich deren eine gesetzliche Pflicht zu Beisteuern besteht re., leidet gegenwärtiges Gesetz keine Anwendung, vielmehr bleiben für dieselben die auf sie bezüglichen besonderen Vorschriften maßgebend. Inwieweit gegenwärtiges Gesetz auf Handelsactiengesellschaften auzuwendeu ist, wird in § 55 bestimmt. 8 2. Die sogenannten Altgemeinden können, unbeschadet des Rechts ihrer Mit glieder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Theilung der gemeinschaftlichen Grundstücke anzutragen, über Verwaltung und Veräußerung des gemeinschaftlichen Vermögens nach § 55 des bürgerlichen Gesetzbuchs Beschluß fassen. 8 3. Jede juristische Person muß einen bestimmt bezeichnten Zweck haben. 8 4. Juristische Personen haben ihren ordentlichen Gerichtsstand an dem Orte, an welchem sich der Sitz ihrer Verwaltung befindet. 8 5. Ob ein Personenverein, eine Anstalt oder Vermögensmasse gegenwärtig bereits die juristische Persönlichkeit besitze, ist in jedem einzelnen Falle nach den bisher geltend gewesenen Grundsätzen zu beurtheilen.