619 8 6. Bon Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an erfolgt die nach 8 52 des bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Staatsanerkennung folgender maßen: u) für Stiftungen und Anstalten, welche zu dauernden kirchlichen, mildthätigen oder gemeinnützigen Zwecken selbstständig errichtet sind, genügt hierzu die Genehmigung der Stiftung oder Anstalt und ihres Zwecks durch die kom petente Verwaltungsbehörde. Stiftungen und Anstalten oder Bermögensmassen, welche anderen Zwecken dienen, bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung als juristische Person Seiten der gedachten Behörde. b) Personenvereine (Genossenschaften) erlangen die juristische Persönlichkeit durch den Eintrag in das § 70 vorgeschriebene Genossenschaftsregister. 8 7. Werden für juristische Personen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen in An spruch genommen, so bedarf es hierzu der Genehmigung des kompetenten Ministe riums. Nach deren Ertheilung sind solche Ausnahmen im Gesetz und Verord- nungsblatte bekannt zu machen und erhalten damit Gesetzeskraft. 8 8. Die Vertretung und Verwaltung von Stiftungen ist, wenn bei deren Be gründung darüber keine Bestimmung getroffen worden ist, von der Behörde, wel- i, cher die genehmigende Anerkennung zusteht, zu regeln. 8 9. Juristische Personen, welche nickt zu den Genossenschaften (§§ 1 0 und flg.) 2 gehören, können, soweit dies überhaupt statthaft ist, nur durch eine Verfügung ck der kompetenten Verwaltungsbehörde erlöschen. ll. Von Genossenschaften insbesondere. Allgemeine Grundsätze. § 10. Personenvereine, welche die Rechte einer juristischen Person erlangen wollen )) (Genossenschaften), müssen ein schriftliches Statut errichten. 91 *