623 Blättern bewirken (§ 14), die öffentliche Bekanntmachung statutenmäßig erfolgt oder dem Tritten bei Abschluß des Geschäfts die Aenderung bekannt gewesen ist. Ist die Aenderung eingetragen und beziehendlich öffentlich bekannt gemacht worden, so muß jeder Dritte dieselbe gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Um stände die Annahme begründet ist, daß er die Aenderung bei Abschluß des Ge schäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die ihm durch das Statut oder durch Beschlüsse der Genossenschaft auserlegten Beschränkungen ein zuhalten. Gegen dritte Personen haben jedoch dergleichen Beschränkungen keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. 8 23. Wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist zu bindenden ) Erklärungen für die Genossenschaft, insoweit das Statut nicht etwas Anderes be- s stimmt, die Zustimmung sämmllicher Mitglieder erforderlich. Zur gültigen Behändigung an die Genossenschaft genügt die Behändigung an s ein Vorstandsmitglied. 8 24. Der Vorstand beruft und leitet die nach dem Statut stattfindenden Versamm- U lungen der Mitglieder, soweit nicht statutarisch oder nach den Gesetzen noch andere P Personen dazu ermächtigt sind. Eine solche Versammlung muß auch dann zusammenberufen werden, wenn zck der zehnte Theil der Mitglieder, oder bei Actiengesellschaften ein oder mehrere lL Mitglieder, welche mindestens den zehnten Theil des Gesellschaftscapitals ver- ,7t treten, daraus antragen. Das Statut kann diese Ouote erhöhen oder verringern, <ja oder auch die Berufung einer Generalversammlung auf Antrag einer bestimmten von Mitgliedern vorschreiben. 8 25. Der Vorstand hat Sorge zu tragen, daß über alle Beschlüsse der § 11 Nr. 8