101 Von fällt der zweite Absatz: „Dasselbe gilt aus. bleibt unverändert. 8 9 zu entrichten sind." 8 10 8 11a. Die Mitglieder des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren Bemühungen ohne Entschädigung zu unterziehen. Dagegen kann für die Cassen- verwaltung und Rechnungsführung bei dem Armenwesen, sowie für einzelne be sondere Mühwaltungen, z. B. Beaufsichtigung eines Baues, nach dem Ermessen des Armenvereins eine entsprechende Vergütung gewährt, auch können ausnahms weise an Orten, wo die Umfänglichkeit und Schwierigkeit der Armenpflege es un erläßlich macht, und zu Verrichtungen, welche schicklicher Weise den Mitgliedern der Armenverwaltung nicht anzusinnen sind, besoldete Officianten angestellt werden. 8 11b. Insoweit durch bestätigtes örtliches Regulativ nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind die Armencassenrechnungen von den Rechnungsführern ultimo December rc. 8 He. Was dem entgegen in der allgemeinen Armenordnung vom 22. October 1840 in 8 13 unter 2, in 8 1 8, sowie in 8 19 von den Worten an: „die durch die Obrigkeit rc.," in 8 2 0 verbunden mit Nr. II. unter 2 der Ausführungsverordnung zu dem Ge setze vom 22. October 1840, ingleichen in 88 21, 80 und 83 des letzteren vorgeschrieben ist, wird hierdurch aufgehoben. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. Dresden, den