201 .M 147. Ständische Schrift auf das Königliche Decret Nr. 99, mehrere auf das Brandversicherungs- wesen sich beziehende Vorlagen betreffend. Allerdnrchlauchtigster re. rc. re. (§w. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 24. Januar 1868 der gegenwärtigen Ständeversammlnng 1. das Gesetz vom 23. August 1862, das Jmmobiliar-Brandversicherungs- wesen betreffend, behufs der von der Ständeversammlnng bei der en dloe- Annahme sich vorbehaltenen, jedoch mit ständischer Zustimmung bisher ausgesetzt gebliebenen Revision, und 2. den Entwurf einer Novelle zu diesem Gesetze nebst dazu gehörigen Motiven, worin Vorschläge zur Erledigung verschiedener kundgegebener Wünsche und Ausstellungen enthalten sind, zur Berathung und verfassungsmäßigen Erklärung vorlegen lassen. Wir sind jedoch außer Stande gewesen, die vorbemerkten Gesetzgebungsgegen stände in ständische Berathung zu ziehen, weil uns noch eine ungewöhnlich große Anzahl anderer wichtiger und zum Theil sehr umfänglicher Gesetzentwürfe zur Berathung vorlag. Deshalb und weil es uns überdies erwünscht schien, mit Rücksicht auf die erst kurze Zeit des Bestehens des Brandversicherungsgesetzes noch weitere Erfahrungen abzuwarten, haben wir beschlossen: 1. die Königliche Staatsregiernng wolle den mittelst Königlichen Deerets Nr. 99 an die Kammern gelangten Gesetzentwurf, daö Brandversicher ungswesen betreffend, wieder zurückziehen und denselben nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Berathung zugehen, nicht minder derselben das Brandversicherungsgesetz vom 23. August 1862 zur Re vision vorlegen lassen; dagegen 2. in Betracht, daß sich die meisten Ausstellungen, welche in Brandversicher- uiigssachen gemacht worden sind, auf die Form der Geschäftsführung be ziehen, Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung zu ermächtigen: Erste Z1 AbtheUuug, 4. Baud.