218 und zwar unter der Boraussetzung, daß die hohe Staatsregierung diejenigen Be stimmungen der Sächsischen Gewerbegesetzgebung, welche der des Norddeutschen Bundes gegenüber der Gewerbefreiheit weitergehende Zugeständnisse machen, so weit irgend thunlich, aufrecht erhalte. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 27. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.