243 Er hat sich dabei den Anordnungen des Bergamts und der Ortsverwaltungs behörde oder derjenigen Personen, welche von diesen Behörden mit Auftrag ver sehen sind, zu unterwerfen. Im Nichtbeachtungsfalle kann die Fortsetzung der Schürfarbeiten untersagt und die dadurch verritzte Oberfläche unter Beobachtung der nöthigen Sicherungsmaßregeln auf Kosten des Schürfers sofort wieder in den früheren Stand gesetzt werden. 8 30. Einebnung der Schürfe. Der Schürfer muß, wenn er die Schurfarbeit aufgiebt, die durch solche ver ursachten Oeffnungen an der Oberfläche unter Beobachtung der nöthigen Sicher ungsmaßregeln einebnen. Thut er dies nicht, so hat solches das Bergamt auf dessen Kosten bewirken zu lassen. Der Schürfer muß dem Bergamte vor Beginn der Schürfarbeiten eine Cau- tion deshalb bestellen. 8 3l. Suchstölln, Bohrlöcher. Die Bestimmungen dieses Capitels leiden auch Anwendung auf die zur Untersuchung des Gebirges nach vorher eingeholter Genehmigung des Bergamts zu treibenden Stölln, Bohrlöcher und ähnlichen unterirdischen Arbeiten, so lange sic sich nicht mit der Gewinnung von verleihbaren Mineralien beschäftigen; aus genommen hiervon sind die in 8 20 enthaltenen Fristbestimmungen, welche viel mehr von dem Bergamte nach der jedesmaligen Sachlage zu bemessen sind. Im Uebrigen leiden auf dergleichen Baue, soweit dies nach ihrer Beschaffen heit in Frage kommt, auch die Bestimmungen in Abschnitt VII., VIII., IX. und X. gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. Kapitel II. Bom Muthen. 8 32. Muthung. Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirks metallische Mineralien zu gewinnen, muß bei dem Bergamte um Verleihung nachsuchen — Muthung einlegen. Ersto Adtheilung, 4. Band. 37