§ 57. Besondere Rücksichten. Die Bergwerksbesitzer haben ihren Betrieb so einzurichten, daß der weitere Aufschluß des Gebirges, sowie der Betrieb in benachbarten Feldern dadurch nicht unnöthiger Weise erschwert wird. Erwachsen ihnen in dem einen oder anderen Falle hierdurch besondere Nach theile, so sind ihnen diese von Denjenigen, auf deren Antrag die Beschränkung verfügt worden ist, zu vergüten. 8 58. Stärke des Betriebs bei verliehenen Bergwerken. Bei verliehenen Bergwerken muß der Umfang der Kräfte, mit welchen der Bergbau betrieben wird, in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des Grubenfeldes stehen. Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maßeinheit umfaßt, ist wenig stens mit zwei Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, inso fern nicht der Alleinbesitzer die Arbeit in Person betreibt. Von der zweiten Maß einheit an hat die Belegung von fünf zu fünf Maßeinheiten um einen Mann zu steigen, so daß in einem Grubenfelde von zwei bis sechs Maßeinheiten drei Mann, in einem von sieben bis mit elf Maßeinheiten vier Mann, und so weiter, an gelegt sein müssen. Der Belegung des eigenen Grubenfeldes wird es gleich geachtet, wenn der Eigenthümer desselben die vorschriftsmäßige Anzahl Mannschaft bei fremden Berg werksunternehmungen, welche den Angriff oder den Betrieb seines Bergwerks un mittelbar befördern, beschäftigt oder zu solchen Unternehmungen Beiträge leistet, wobei letzteren Falles l 0 0 Thaler jährlicher Kostenbeitrag für einen Mann Be legung gerechnet werden. Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist nach dem Ermessen des Berg amts zu gestatten: u) während der ersten 6 Jahre nach erfolgter Verleihung eines Gruben feldes, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der vollen Belegung nicht zweck mäßig in Angriff genommen werden kann; d) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absätze der Producte oder andere dringende Umstände geboten erscheint. Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrennt liegende, einem und demselben Eigenthümer gehörige Grubenfelder rücksichtlich der Belegung als Ein Grubenfeld betrachtet werden.