248 Doch leiden hinsichtlich der Wiederherstellung gegen Versäumung die in bürger lichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Grundsätze Anwendung. 8 46. Recht an nebenbei gewonnenen nichtmetallischen Mineralien. Der Bergwerksbesitzer ist berechtigt, in seinem Grubenfelde außer den ihm verliehenen Mineralien auch die neben denselben in der nämlichen besonderen Lagerstätte einbrechenden nichtmetallischen Mineralien sich anzueignen. Die außerhalb dieser Lagerstätte in dein Grubenfelde durch den auf den eigentlichen Zweck des Bergbaues beschränkten Betrieb desselben gewonnenen nicht metallischen Mineralien sind, insoweit sie nicht zu Bergwerkszwecken über oder unter Tage gebraucht werden, dem Grundeigenthümer nach seiner Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderkosten oder nach dem durch Sach verständige zu ermittelnden Werthe derselben zu überlassen. Hierbei dient die Bestimmung im fünften Absätze 8 118 zum Anhalten. Dasselbe gilt für die von dem Inhaber eines Stöllns oder anderen Hülss baues mit dessen Betriebe gewonnenen nichtmetallischen Mineralien. 8 47. Recht an verleihbaren, aber nicht verliehenen Mineralien. Verleihbare, aber weder dem Inhaber eines Grubenfeldes, noch einein Dritten verliehene Mineralien darf der Elftere sich nur insoweit aneignen, als sie mit dem ihm verliehenen Minerale in einem solchen Zusammenhänge Vor kommen, daß dieselben nach der Entscheidung des Bergamts aus bcrgtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen. Legt ein Dritter Muthung auf dergleichen Mineralien ein, so ist dieselbe dem Inhaber des Grubenfeldes mitzutheileu und dieser hat während eines Zeitraums von 4 Wochen nach Enipfang dieser Mittheilung ein Vorrecht zum Muthen. Ausgenommen hiervon ist die von einem Schürfer eingelegte Muthung, welcher das Vorrecht nach 8 37 ungeschmälert verbleibt. Der Inhaber eines Stöllns oder anderen Hülfsbaues ist berechtigt, die mit dessen Betriebe gewonnenen verleihbaren, aber noch nicht verliehenen Mineralien sich anzueigncn, wogegen wegen dergleichen verliehener Mineralien die Bestimm ungen im vierten und fünften Absätze 8 118 in Anwendung kommen.