273 kräfte und über die Bewilligung von Geldern aus den betreffenden Cassen zu fassenden Beschlüsse zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamte und dem Revier- ausschusse entscheidet das Finanzministerium. Rücksichtlich der für diese Anstalten und Cassen erforderlichen technischen Be» amten und Officianten gelten die Bestimmungen in 8 63. Bei der Vertretung dieser Anstalten bedarf der Revierausschuß zu allen rechtsverbindlichen Handlungen und Erklärungen der Genehmigung des Berg amts. 8 111. Auflösung von Revieranstalten. Die Auflösung einer Revieranstalt kann, insoweit nicht in den betreffenden Regulativen etwas Anderes bestimmt ist, mit Genehmigung des Finanzministeriums von den Theilnehmern beschlossen werden. Die betheiligten Bergwerksbesitzer sind von dem RevierauSschusse zur Ab stimmung darüber aufzufordern. Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens zwei Dritt- thcile der Stimmberechtigten (nach 8 94) abgestimmt haben. Wegen der Knappschaftscassen vergl. jedoch 8 84 unter 1. 8 112. Revierbeamte. Die zu gewissen Geschäften und Diensten für alle Bergwerksbesitzer einer Revier bestimmten und erforderlichen Beamten und Officianten sind von dem Re vierauSschusse anzustellen. Rücksichtlich dieser Revierbeamten rc. gelten die Bestimmungen 8 63 und 8 69. 8 113. Verantwortlichkeit. Die Nevierbeamten rc. sind für alle Handlungen und Unterlassungen, welche den gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruction zuwiderlaufen, dem Revieraus- schusse verantwortlich; wegen solcher Handlungen oder Unterlassungen, welche gegen die von der Behörde innerhalb ihrer Competenz gegebenen Anordnungen verstoßen, können sie von dieser zur Verantwortung und Strafe gezogen werden; rücksichtlich des Ersatzes des durch instructionswidrige Verrichtung ihrer Geschäfte erwachsen den Schadens gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen.