274 8 114. Penfionirung. Wegen der Theilnahme der Revierbeamten an Unterstützungscassen rc. treten die Vorschriften 8 7 0 ein. 8 115. Zwangsmaßregeln. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts hat die Aufsichtsbehörde den Revierausschuß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Einräumung einer bestimmten Frist und, wenn dem nicht Folge geleistet wird, mit Auflegung von Ordnungsstrafen anzuhalten und kann, wenn dies erfolglos bleibt, die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der betreffenden Reviercasse treffen. 8 H6. Bezirksausschüsse bei dem Kvhlenbergbaue. Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlenbergwerks besitzer bleibt die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen, welche als begut achtende Organe in Angelegenheiten des Kohlenbergbaues von der Behörde gehört werden können und Anträge und Wünsche an die Letztere zu bringen befugt sind. Abschnitt VII. Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Berggebäuden. 8 117. Benutzung fremder Betriebsanlagen. Jeder Bergwerksbesitzer muß, insoweit es nach dem Ermessen des BergamtS ohne Behinderung oder Gefährdung seines eigenen Bergbaues geschehen kann und gegen vollständige Entschädigung, anderen Bergwerksbesitzern gestatten: a) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen ansitzen, um Oerter, Abteufen oder Ueberhauen anzulegen und in ihr Grubenfeld zu treiben; b) daß sie durch sein Feld Stölln oder andere Hülfsbaue treiben; e) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen Vorrichtungen treffen, welche zur Sicherung ihrer Werke erforderlich sind. Die obige Verpflichtung erstreckt sich unter den nämlichen Voraussetzungen auch 6) auf die Mitbenutzung der Grubenbaue und Wasser, dafern ohne diese Mit benutzung der Betrieb des Antragstellers unverhältnißmäßig erschwert werden würde.