Tarordnung für die Bergämter. Die Kosten für die Mühwaltungen der Bergämter sind nach Maßgabe der nachstehenden Taxordnung in Ansatz zu bringen. Die der Verordnung Nr. 103 vom 16. December 1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, S. 413) unter XII. beigefügte Taxordnung ist aufgehoben. Insoweit sich im Nachstehenden nicht besondere Gebührensätze finden, sowie wegen der Verläge ist jederzeit nach den für die Gerichte bestehenden Bestimmungen zu liquidiren. Hierbei sind bezüglich des Liquidirens für Expeditionen die bergamtlichen Direktorien den Vorständen und die technischen Localbeamten, sowie die sonstigen Mitglieder des BergamtS den Assessoren bei den Gerichtsämtern gleich zu setzen. Falls diesen Beamten ein Fixum für Dienstaufwand ausgesetzt ist, sind die Ver läge für deren Fortkommen nach Maßgabe der Gerichtstaxordnung auszuwerfen und nach dem ermittelten Betrage in der Regel zur Sportelcasse des betreffenden Bergamts einzurechnen und nur dann in sportelfähigen Sachen diesen Beamten zu überlassen, wenn es sich bei Dienstreisen um Entfernungen von drei Meilen und darüber handelt. Auslösungen dagegen sind denselben in sportelfähigeu Sachen in allen Fällen auszuzahlen. Im Uebrigen sind die Entfernungen der Expeditionen für den betreffenden Beamten von dessen Wohnorte aus zu bemessen. Nr. 1. Besichtigung, Begehung, Grubenbefahrung und sonstige Localerörteruug von Seiten des Bcrg- amts oder eines oder mehrerer von letzterem damit beauftragten technischen Beamten, ein schließlich der etwa dabei Statt findenden Ver nehmungen und Verhandlungen . 20 Ngr. bis 2 Thlr. — Ngr., und, wenn das Geschäft über eine Stunde dauert, für jede weitere angesangene Stunde überdies 20 Ngr. bis 1 - — - Für die Abfassung des Protokolls ist hier, wie überall, wo nicht das Gegentheil ausdrücklich bemerkt ist, noch besonders nach den für die Gerichtsämter geltenden Sätzen zu liquidiren.