18 Bedeutung, daß sie die Berechtigung einer so eigentümlichen Sonderstellung der Studirenden in der Gegenwart hinreichend begründen könnten. Hieraus erklärt eö sich auch, wenn in neuerer Zeit sich Kundgebungen gehäuft haben, welche zum Theil auf eine wirkliche Erbitterung gegen die Studirenden schließen ließen. Die hervorgehobenen Umstände sind bedeutend genug, um eine Abtrennung der oben charakterisirten Arten studentischer Vergehen von der Disciplinargewalt der Universität und ihre Unterstellung unter die Competenz der allgemeinen Polizeibehörde zu empfehlen, wodurch sich zugleich das Verhältniß der Universität zu dem bürgerlichen Gemeinwesen Leipzigs zweckmäßiger und besser gestalten wird. Die akademische Disciplinargewalt selbst wird dadurch nicht nur keinen Abbruch erleiden, sondern vielmehr, indem sie ans ihr eigentliches Gebiet zurückgeführt wird, an innerer Kraft gewinnen. Allerdings wird dies nun die Wirkung haben, daß sich der Student wegen der oben bezeichnten Vergehen gefallen lassen muß, von den Polizeidienern verhaftet und von der Polizeibehörde abgeurtheilt zu werden. Aber man glaubt nicht, daß der eigentlich berechtigte Theil unseres deutschen Studentenlebens darunter leiden wird; vielmehr steht zu hoffen, daß es nur einen günstigeren Einfluß ausüben werde, wenn sich der junge Mann schon hier an den Respect vor den Autoritäten des staatlichen und communalen Gemeinwesens ge wöhnen lernt. Es wird aber dem Unterschiede der studirenden Jugend von jungen Männern anderer gesellschaftlicher Verhältnisse entsprechen, wenn die von der Polizeibehörde über Studirende erkannten Gefängnißstrafen im Carcer der Universität zu verbüßen sind, was, abgesehen von anderen Vortheilen, auch den hat, daß die in Gefängnißhaft befindlichen Studirenden auch künftig, wie bisher, ihre Vorlesungen besuchen können. Hierbei wird zugleich vorausgesetzt, daß der Universitätsrichter auch fernerhin mit Sitz und Stimme an den Berathungen der Polizeibehörde Theil nimmt, um auch hier die Interessen der Universität thun- lichst zu wahren. Es ist klar, daß auch die Polizeiübertretungen der mehrgedachten Art ihre disciplinare Seite haben und daß die Universität nicht darauf verzichten kann, einen Studirenden, der sich in der Form solcher Vergehen des akademischen Bürgerrechts unwürdig gemacht hat, aus ihrer Gemeinschaft zu entfernen. Da her würde die Einrichtung zweckmäßig sein, daß der Universitätsrichter allwöchent lich dem Universitätsgerichte über die in dieser Woche stattgefundenen polizeilichen Bestrafungen Vortrag zu erstatten hätte, welches sodann nach seinem Gesichts punkte erwägen müßte, ob besondere Gründe vorlägen, gegen einen so bestraften Studirenden noch mit einer Disciplinarmaßregcl, nämlich einer Verwarnung, einem Verweise, der Unterschrift deS eonsilii sdeundi oder einer Wegweisung selbst vorzuschreiten. Die Auflegung einer Carcer- oder Geldstrafe wäre da-