358 Zu Nov. XXX.. Abs. 1. In Abs. 1 sind die Worte: „in gerichtsamtlichen Strafsachen" zu vertauschen mit: „in einzelrichterlichen Strafsachen." Zu Art. 406. Dem vorgeschlagenen Zusatze ist folgende Fassung zu geben: „Ueber die Verpflichtung zur Abstattung der bei gerichtspolizeilichen Erörterungen erwachsenen Kosten entscheidet, wenn diese von dem Staats- anwalte selbst oder aus dessen Antrag vorgenommen worden sind, der Staatsanwalt, außerdem das Gericht, von welchem dieselben vorgenommen worden sind. Beschwerden gegen diese Entscheidungen sind vom General- staatsanwalte nnd in höherer Instanz vom Justizministerium zu er- ledigen." Zu Art. 408. In Abs. 1 ist das Wort: „Beschwerde" mit: „Einwendung," in Abs. 3 das Wort: „und" mit: „oder" zu vertauschen und in demselben Satze auf der fünften und sechsten Zeile der PafsuS: „ohne diese Beschränkung" zu streichen. Zu Art. 408d. Dem Abs. 1 ist folgende Fassung zu geben: „Außer den Fällen des vorigen Artikels kann Derjenige, welcher durch eine Entscheidung des Gerichts über den Kostenpunkt sich verletzt glaubt, wenn solche im Wege des Erkenntnisses erfolgt ist, seine Einwend ung durch Einspruch, beziehentlich Berufung, und wenn sie außerhalb eines Erkenntnisses erfolgt ist, durch Beschwerde bei dem Bezirksgerichte, be ziehentlich bei dem Oberappellationsgerichte, geltend machen." '