20 Forderungen der akademischen Lehrer an Honoraren, überhaupt die Quästurforder- ungen. Allein in gleicher Lage befinden sich alle junge minderjährige Männer, welche außerhalb ihres Wohnorts höhere Bildungsanstalten besuchen, und ihnen I gegenüber Gewerbtreibende und Lehrer, so daß ein auslänglicher Grund für irgend eine Modalität einer Sonderstellung der in Leipzig studirenden Minderjährigen ! in der That nicht gerechtfertigt werden könnte. Bom Disciplinargesichtspunkte aus ist dies kein Nachtheil, vielmehr liegt darin eine Garantie gegen leichtsinniges Schuldenmachen minderjähriger Stndirender. Bezüglich der Civilgerichtsbarkeit des Universitätsgerichts ist zwar nicht zu leugnen, daß sie einige nicht unerhebliche Vortheile bot. Sie befriedigte das Interesse der akademischen Disciplin dadurch, daß der Vorstand der Univer sität von den ökonomischen, insbesondere den Schuldverhältnissen der Studirenden Kenntniß erhielt. Es war ferner ohne Zweifel für Gläubiger und Schuldner i bequemer, wenn auch diese Angelegenheiten von derselben Behörde regnlirt wurden, welche die sonstigen Angelegenheiten der Studirenden zu leiten hatte. Sodann sind die meisten der hier in Frage kommenden Streitigkeiten (Forderungen der j Wohnungsvermiether, Schuster und Schneider, Bücherverleiher u. s. w.) der Art, daß sie sich vorzugsweise zu einer summarischen Behandlung vor einer Behörde k eignen, welche nach ihrer genauen Kenntniß studentischer Verhältnisse am besten I im Stande war, eine befriedigende Ausgleichung herbeizusühren. Dazu kommt, » daß das wirksamste Mittel der Sicherstellung der Gläubiger die Beschlagnahme I der akademischen Zeugnisse, ganz besonders aber, daß diese Civilgerichtsbarkeit den j besten Weg zur raschen Regulirung der Quästurangelegenheiten darbot. Endlich ^ ist nicht zu übergehen, daß die Organisation des Universitätsamts als eines „Ge- ! richts" in einer Reihe von Beziehungen vortheilhaft war, daß aber dieser Charakter i nur schwer aufrecht erhalten werden kann, wenn ihm seine civilgerichtliche Com- ! petenz entzogen wird. Dabei ist aber allerdings einzuräumen, daß das bisherige ! Verfahren mancher Verbesserung bedürftig war. Gleichwohl hat man sich gegen die Fortdauer der akademischen Civilgerichts- l barkeit entschieden. Es ist ein innerer Widerspruch, daß eine Disciplinarbehörde im Kreise ihrer Wirksamkeit zugleich die Function eines Civilgerichts ausübe. z Die Unverträglichkeit dieser beiden Functionen würde künftig noch mehr als jetzt ^ empfunden werden und die Klagen, daß der akademische Cirilrichter den Dis I cipluiarbeamten nicht vergessen könne und die Befugnisse der letzteren Stellung ! auf jene übertrüge, würden um so entschiedener laut werden. UeberdieS wäre I die Beseitigung eines so anomalen Verhältnisses doch jedenfalls mit dem Eintritt 8 eines neuen Proceßverfahrens, wie es in Aussicht steht, zu erwarten. Daß die