366 eingeschalten werden, indem wir hierbei gleichzeitig die Erklärung uns gestatten: daß beide Kammern gemeinschaftlich von der Ansicht ansgegangen sind, daß die Bestimmungen der vorliegenden Gesetzentwürfe, insoweit sie die Wahlen zur ersten Kammer nach 8 63 unter 13 betreffen, erst bei ein tretenden Vacänzen thatsäcklich in Kraft zu treten haben; 9. daß in Folge der von uns genehmigten Aufhebung des § 69 der Ver- fassungsurkunde an Stelle des ebenfalls mit aufzuhebenden Absatz 1 des §128 der Berfassungsurkunde in seiner jetzigen Fassung die nachstehende Bestimmung gesetzt werde: „Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn mindestens die Hälfte der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt werden," wobei wir jedoch als selbstverständlich voraussetzen, daß, soweit Verfassungsänder ungen in Frage kommen, die Bestimmungen 8 152 der Verfassungsurkunde, an welchen nichts geändert wird, in Kraft bleiben; 10. in 8 ? 1 Alinea 1 das Wort: „drei" in: „zwei" verwandelt, dem Paragraphen auch folgender Zusatz angefügt werde: „Än 8 115 der Verfassungsurkunde ist auf der ersten Zeile und ebenso in 8 3 des Nachtragsgesetzes zur Verfassungsurkunde vom 5. Mai 1851 das Wort: „drei" in: „zwei" abzuändern;" 1 1. daß in 8 76 der Verfassungsurkunde die Worte: „sowie in der zweiten Kammer," und die Worte: „der Stellvertreter" gestrichen werden;