Ans Anlaß der neuerdings in der zweiten Kammer erfolgten Anregung des Gegenstandes und in Anerkennung des wirklichen Nothstandes, in dem sich die Gläubiger, insbesondere die Gewerbtreibenden, in Folge jener Consequenz des ehe lichen Güterrechts befinden, hat die Regierung die Frage anderweit in Erwägung gezogen, ob und wie dem Ucbelstande abgeholfen werden könne. Mit rein formellen Borschriften, welche die Geltendmachung von Reclamations- ansprüchei, der in Rede stehenden Art erschweren, läßt sich nicht helfen. Ins besondere ließe cs sich nicht rechtfertigen, der reclamirenden Ehefrau den dem Gläubiger besonders gefährlichen Gebrauch deS Eidesantrags abzusprechen; denn oft ist die Jllation eines baaren Vermögens mit anderen Beweismitteln nicht dar- zuthun, und wenn einmal der Ehefrau das Recht zuerkannt wird, sich in der an gegebenen Weise zu decken, so kann man ihr auch nicht das einzige Mittel zur Geltendmachung dieses Rechtes abschneiden. Die Einführung ähnlicher Bestimmungen ferner, wie die in dem bei Ge legenheit der bezüglichen Verhandlung in der zweiten Kammer erwähnten Preußi schen Gesetze vom 9. Mai 1855 enthaltenen, würde keinen praktischen Erfolg haben. Dieses sogenannte Anfechtungsgesctz setzt, im Wesentlichen in Ueberein- stilnmung mit der Sächsischen Praxis, die Voraussetzungen fest, unter denen die Insolvenz des Schuldners anzunehmcn sei, gestattet, beziehentlich unter Beschränk ung auf gewisse Fristen, die Anfechtung der vom insolventen Schuldner eingegan genen Veräußerungsverträge, ordnet aber zugleich die Erstattung der vom Erwerber etwa gewährten Gegenleistung durch den die Anfechtungsklage erhebenden Gläubiger an. Andere Bestimmungen beziehen sich auf Schcingeschäfte. Im Fall der Nach weisbarkeit einer Simulation aber, oder einer gänzlichen, oder etwa einer theil- weisen Unentgeltlichkeit der Veräußerung, welche anzunehmen wäre, wenn der Werth des Veräußerten den der Gegenleistung überstiegen hat, ist der Gläubiger schon nach dem bestehenden inländischen Rechte (vcrgl. §8 828, 1 509 bis 1 51 8 des bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht ungünstiger gestellt, als nach jenem Gesetze. Ebensowenig dürfte die Einführung der Bestimmung in § 10 5 3 des neuesten Entwurfs einer Proceßordnung für das Königreich Sachsen von durchgreifendem Erfolge sein, nach welcher, wenn der Veräußerungsvertrag innerhalb der dem ZahluiigSgebote vorausgegangenen zwei Monate stattgefunden hat, bis zum Be weise des Gegentheils vermnthet werden soll, daß sie im beiderseitigen Einver- ständniß der Ehegatten zur Hinterziehung der Hülfsvollstrecknng vorgenommen worden sei. Gegen eine solche Bestimmung läßt sich einwenden, daß in allen Fällen, in welchen die Ehefrau ihrem Ehemanne dessen Mobiliar abkanft, dessen ungeachtet aber dasselbe in gemeinschaftlichem Besitze und Gebrauche bleibt, nicht