52 Vermessung entweder gar nicht, oder doch nur stückweise vorhanden sind, nicht Nach weisen lassen werde. Doch spricht sich der Vortrag im Principe für Nachschätzung der künftig ein- tretenden Culturumwandlungen aus. Dieselben sollten bei den alljährlichen Nur revisionen — § 11 b. der Ausführungsverordnung zum Grundsteuergesetze vom 26. October 1843 — ermittelt und angezeigt werden und die eintretenden Steuererhöhungen nach Jahresfrist von dem Zeitpunkte an, wo die Veränderung als vollendet anzusehen, in Kraft treten. Eine Ueberbürdung der Steuerbehörden, wenn die Nachschätzung in der vor geschlagenen Maße beschränkt werde, stehe nicht zu befürchten. § 11. Punkt 6. Auf wie hoch wird der Kostenaufwand für die in Frage ge stellte Nachschätzung zu veranschlagen, und wird es thunlich sein, die damit verknüpften Arbeiten, auch die geodätischen, bei den nur theil- weise umgewandelten Parcelleu durch das vorhandene technische Steuer- . personal auszuführen? Wenn in Folge der Nachschätzungen über alle davon betroffene Fluren des Landes neue Flurbücher und Kataster aufgestellt werden müßten, würde der Auf wand wohl auf 100,000 Thlr. zu veranschlagen sein. Da dies aber nicht nothwendig — vcrgl. 8 4 — so werde mit einer weit geringeren Summe aus zukommen, auch zu dem Geschäfte das vorhandene Personal ausreichend sein. Eine etwa nothwendig werdende Beihülfe könnte durch das beim Finanzvermessungs- bureau für die Neuaufnahmen von Fluren angenommene Personal geleistet werden. 8 12. Punkt 7. Würde es, sofern eine Nachschätzung der in andere Cultur- arten umgewandelten Parccllen beschlossen wird, zur Beseitigung des vielfach behaupteten Besteuerungsmißverhältnisses der oberen Gebirgs gegenden zu den fruchtbareren Laudestheilen räthlich sein, auf den in der Schrift des Commissionsraths Or. Runde: „Die Sächsische Grund steuerabschätzung," S. 98 flg. gemachten Vorschlag, in den Fluren von 401 bis 1200 Fuß Höhenlage die zu niedrig gegriffenen Rein erträge bei den besseren Ackerclassen um beziehentlich 24, 12 und 16 Metzen Roggenwerth pro Acker zu erhöhen, cinzugehen, welche Maß regeln werden deshalb zu ergreifen, und wird es namentlich thun lich sein, eine solche Abänderung ohne Neuaufstellung der Grundsteuer dommente auszuführen?