64 L) ob es überhaupt die Rücksicht auf gleichmäßige Besteuerung zwischen HauS- und Landbesitz erfordere, daß, wenn man eine Nach schätzung der umgewandelten Holz- und Hutungsparcellen beschließe, auch die vorgedachten Gebäudeverändernngen einer Nachschätzung unter worfen werden? Daß in dem oben bezeichnet«» Abschnitte des ständischen Antrags nur die im Innern der besteuerten Gebäude vorangegangenen Veränderungen gemeint sein können, erhellt daraus, daß andere Veränderungen, welche durch Vergrößerung des cubischen Raumes der Gebäude, sei es durch Aufsetzen oder Anbau, eingetreten, schon jetzt nach § 21 des Grundsteuergesetzes vom 9 September 1843 der Be steuerung unterlegen haben. Was nun den Fragepunkt a. anbelangt, so wird derselbe in dem Bortrage principiell bejaht, weil die in 8 I 8 des Grundsteuergesetzes bestimmte Unveränder lichkeit der Steuereinheiten sich ebenso auf Gebäude, wie auf den Grund und Boden erstrecke, mithin, so lange unter dem Namen Grundsteuer die Ertragsfähig keit beider Gattungen von Steuereinheiten vereinigt zur Mitleidenheit gezogen werde, dieselben Gründe, welche für Nachschätzung der in höhere Culturarten umgewandelten Holz- und Hutungsparcellen geltend gemacht werden, auch für die Nachschätzung der Gebäudeveränderungen im Innern sprächen, zumal da der Unter schied in den Erträgnissen zur Zeit der Landesabschätzung und jetzt bei den Ge bäuden wohl noch schärfer hervortrete, als bei den umgewandelten Holz- und Hut- nngsparcellen. 8 14. Punkt 8 b. Ob, wenn eine solche Nachschätzung — der Gebäudeverän derungen im Innern — für erforderlich zu erachten, sich allenthalben aus den Gebäude-Abschätzungsverzeichnissen, beziehentlich aus den späteren Abschätzungsprotokollen die innere Einrichtung der Häuser, wie sie bei Auswerfung der dermaligen Mietherträge vorhanden gewesen, genau werde ermitteln und demnach beurtheilen lassen, welche Veränderungen seitdem vorgegangen sind und demnach nachzuschätzen sein werden? Nach dem Vortrage werden die Gebäudeabschätzungsverzeichnisse und beziehent lich die späteren Abschätzungsprotokolle geeignet sein, um die bei der Abschätzung bereits berücksichtigten und daher von den jetzigen Mietherträgen betroffenen Ge bäuderäume nachzuweisen, und nur da wird es an den nöthigen Stützpunkten fehlen, wo in den Abschätzungsprotokollen über die seit der allgemeinen Landes abschätzung neu erbauten Häuser die Angaben über die einzelnen Räume fehlen, in-