Ständische Schrift über das Königliche Decret vom 30. Oktober 1867, den Gesetzentwurf, die weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personal steuer betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. Aer mittelst Allerhöchsten Decrets vom 30. October 1867 uns zur Er klärung zugegangene Entwurf eines Gesetzes über Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer ist in beiden Kammern verfassungsmäßig be- rathen worden. Auf Grund der dabei gefaßten Beschlüsse erklären wir zunächst unser Ein- verständniß damit, daß die in dem Entwürfe unter 8 1, 8 2 Punkt 2, 8§ l 2, 13, 8 14 Punkt 2, 88 18 und 20 enthaltenen Bestimmungen von Aller höchst dero Staatsregierung wieder zurückgezogen worden sind. Hiernächst ist von uns beschlossen worden: zu 8 2, daß in die Classe der Mittelstädte die Stadt Treuen in Betracht der dortigen gewerblichen und sonstigen Verhältnisse nicht mit ausgenommen, und zu 8 4, daß dem von der Personalsteuer der Ausländer handelnden zweiten Absätze, um etwaigen Zweifeln und Härten zu begegnen, folgende Fassung gegeben werde: „Bei anderen Ausländern dieser Art tritt die Steuerpflicht erst dann ein, wenn dieselben entweder zwei volle Jahre ununterbrochen, oder fünf Jahre lang, wenn schon mit Unterbrechungen, sich in Sachsen aufgehalten haben."