174 Collidiren die Interessen der Kirche mit denen der Kirchen oder politischen Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstands oder des Kirchenpatrons, so hat die Consistorialbehörde solche wahrzunehmen nnd für Vertretung derselben Sorge zn tragen. Auch geht in Städten, wo der Stadtrath Jnspectionsmitglied ist, bei Collisionen mit den Interessen der politischen Gemeinde, das Befugniß der Kirchen- inspection, zu genehmigen, zu autorisiren oder zu entscheiden, ohne Weiteres auf die Consistorialbehörde über. Die Vertretung der geistlichen Lehne steht zwar nicht dem Kirchenvorstande, sondern der Kircheninspcction zu, der Kirchenvorstand hat aber über die Erhaltung derselben die nächste Aufsicht zu führen und ist bei jeder Veränderung oder Ver minderung der Substanz mit seinem Gutachten zu hören. Der Kircheuvorstand vertritt ferner: d) die Kirchengemeinde nicht nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Interessen, sondern auch in Rechtsangelegenheiten und Nechtsstreitigkeiten gegen jeden Dritten, sowie gegen Einzelne in ihrer Mitte. Die durch das Gesetz vom 30. März 1844 geordnete Vertretung der Kirchengemeiudcn in Rechtsstreitigkeiten geht daher auf den Kirchenvorstand über. Inwieweit hierbei auch die Vertreter der politischen Gemeinden zu concurriren haben, ist nach § 2 des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über die Ver tretung der evangelischen Kirchengemeinden zu beurtheilen. 8 27. Zu 10. Der Kirchenvorstand soll — unbeschadet der Wirksamkeit der Behörden für die Armenversorguug — sich angelegen sein lassen, die Armen, Kranken und Hülfsbedürftigen in der Gemeinde aufzusuchen und sie mit Rath und That zu unterstützen. Er wird daher nicht nur die ihm bekannt werdenden Hülfsbedürftigen der öffentlichen Armenversorgung zu geeigneter Unterstützung empfehlen, sondern vor nehmlich auch die Privatwohlthätigkeit zweckmäßig zu leiten suchen. 8 28. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist unentgeltich zu verwalten. Ausnahmen. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltich zu verwalten. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Genehmigung der Kircheuinspec- tion. So kann namentlich den Rechnungsführern für ihre besondere Mühwaltung