184 halb des Gerichtssprengels der weltlichen Coinspection liegen, die Kreisdirection. 2n letzter Instanz entscheidet das Ministerium des Cnltus und öffentlichen Unter richts unter Vernehmung mit dem Ministerium des Innern. 8 7. In den durch ihre kirchliche Verbindung hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten mehrerer zu einer Kirchengemeinde gehörigen politischen Gemeinden oder Gemeinde theile unter sich wird jeder streitende Theil durch die Organe der betreffenden po litischen Gemeinde vertreten. 8 8. Wo es bei der Gleichheit des Schulbezirks oder sonst ausführbar ist, können durch statutarische, von der Consistorialbehörde zu genehmigende Bestimmungen alle Geschäfte des Schulvorstands dem Kirchenvorstande übertragen werden. 8 9. Das Ministerium des Cultns und öffentlichen Unterrichts ist mit der Voll ziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, am