11 ursachten Oesfnungen an der Oberfläche unter Beobachtung der nöthigen Sicher ungsmaßregeln einebnen. Thut er dies nicht, so hat solches die Bergbehörde auf dessen Kosten bewirken zu lassen. Der Schürfer muß der Bergbehörde auf deren Verlangen vor Beginn der Schürfarbeiten eine Caution deshalb bestellen. § 32. Suchstölln, Bohrlöcher. Die Bestimmungen dieses Capitels leiden auch Anwendung auf die zur Un tersuchung des Gebirges nach vorher eistgkholter Genehmigung der Berghaupt mannschaft zu treibenden Stölln, Bohrlöcher und ähnlichen unterirdischen Arbeiten, so lange sie sich nicht mit der Gewinnung von verleihbaren Mineralien beschäftigen, > ausgenommen hiervon sind die in § 19 enthaltenen Fristbestimmungen, welche k vielmehr von der Berghauptmannschaft nach der jedesmaligen Sachlage zu be- i messen sind. Im Uebrigen leiden auf dergleichen Baue, soweit dies nach ihrer Beschafsen- l heit in Frage kommt, auch die Bestimmungen in Abschnitt VII, VIII, IX und X > gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. Cmpitel II. Vom Muthen. 8 33. Muthung. Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirks metallische L Mineralien zu gewinnen, muß bei der Berghauptmannschaft Muthung einlegen. 8 34. Erfordernisse. Zur Giltigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther die Mineralien, ,6 deren Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Gru- ,5 benfeldes angiebt, ingleichen die Existenz wenigstens eines metallischen Minerales ja oder einer Lagerstätte, auf welcher ein solches nach geognostisch-bergmännischen I Erfahrungen Vorkommen kann, innerhalb des begehrten Districts nachweist. Von diesem Nachweise kann die Berghauptmannschaft in dem Falle DiSpen- os sation ertheilen, wenn die Möglichkeit des Nachweises höchst wahrscheinlich, jedoch dessen Beibringung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Erste 2 Abteilung, 1. Band.