12 Wo das Vorhandensein der gemutheten Mineralien notorisch ist, ingleichen bei Nachinnthnngcn zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es eines Nach weises der erwähnten Art nicht. 8 35. Einreichung einer Karte. Zur näheren Bezeichnung der Lage und Grenzen des gemutheten Feldes hat der Muther der Berghauptniannschaft auf Erfordern binnen einer von letzterer zu bestimmenden Frist bei Verlust des Muthungsrechtes eine Karte einzureichen. 8 36. Anbringen der Muthnng. Die Muthnng ist schriftlich in zwei gleichlautenden Mnthzetteln anznbringen. Die Berghauptmannschaft hat auf den Mnthzetteln Tag, Stunde und Mi nute des Anbringens zu bemerken und dem Muther das eine Exemplar zurück zu geben. 8 37. Caution. Der Muther hat bei Verlust seiues Muthungsrechtes der Berghauptmann schaft binnen einer von letzterer zu setzenden Frist auf Verlangen wegen der bei derselben erwachsenden Kosten eine Caution bis zum Betrage von 100 Thalern zu bestellen. 8 38. Vorrecht des Schürfers. Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffelde während der Dauer der Schurffrist (§ 19) ein Vorrecht zum Muthen. Eine Muthung innerhalb eines fremden Schurfbezirks ist zwar anzunehmen, tritt aber nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schürfer entweder auf sein Vorrecht ausdrücklich verzichtet, oder davon während der Dauer der Schurffrist keinen Ge brauch gemacht hat. 8 39. Vorrecht des älteren Muthers. In anderen Fällen hat bei der Collision mehrerer Muthungen der ältere Muther das Vorrecht vor dem jüngeren. Sind mehrere Muthungeu gleichzeitig angebracht worden, so erfolgt die Ver leihung an die mehreren Muther gemeinschaftlich.