31 2) bleiben diese wirkungslos, so kann sie bei Verstößen gegen die Vorschriften in §8 57, 58, 59, 62, 63, 65 und 66 bis zu erfolgter Abhilfe die gänzliche oder theilweise Einstellung des Betriebes verfügen, oder denselben je nach Lage der Umstände für Rechnung und auf Kosten des Besitzers fortstellen; 3) bei einem verliehenen Bergwerke kann die Bergbehörde, wenn durch An drohung von Geldstrafen oder durch Ein- oder Fortstellung des Betriebes während der Dauer eines halben Jahres der Zweck nicht erreicht wird oder bei Zuwiderhandlungen gegen 88 6 0 und 61 auf Entziehung des Bergbaurechtes, unter Ausschließung des bisherigen Eigenthümers vom Mitbieten bei eintretender Versteigerung (8 173), erkennen. 4) Wenn Gefahr im Verzüge ist, kann die Bergbehörde ohne Weiteres die nöthigen Veranstaltungen auf Kosten der Bergwerksbesitzer treffen oder die Betriebseinstellung verfügen. 5) Hinsichtlich der im gegenwärtigen Gesetze alternativ angedrohten Geld oder Gefängnißstrafen gelten die Bestimmungen in Art. 27 bis 29 des Strafgesetzbuchs von 1855. Abschnitt VI. Vom Reviervcrbande. 8 90. RevierauSschüsse. Für gemeinschaftliche Angelegenheiten sämmtlicher Berggebäude einer Revier oder gewisser Elasten derselben bestehen bei dem Regalbergbaue Revierausschüsse. 8 91. Mitgliederzahl. Der Revierausschuß besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, welche durch die l Bergwerksbesitzer zu wählen sind. Neben den Mitgliedern sind ebensoviete Ersatzmänner zu wählen. 8 92. Befähigung zur Wahl. Als Mitglieder des Revierausschusses und als Ersatzmänner können nicht v gewählt und beibehalten werden n) Berg-Staatsdiener innerhalb ihres Dienstbereichs;