Was von einer abgesonderten Masse übrig bleibt, fließt zur gemeinen Kon knrsmasse. Wiesern Das, was nach Berichtigung der Lehnsschulden von einem Lehne übrig bleibt, zur gemeinen Konkursmasse fließt, bestimmen die darüber bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften. § 41. Absondernngsberechligte Gläubiger verfolgen ihre Ansprüche gegen den Konkurs vertreter unabhängig von dem Verfahren über die zur Befriedigung aus der ge meinen Konkursmasse angemeldeten Forderungen. Doch können sie ihre Forder ungen unter den dazu berechtigenden Voraussetzungen zugleich bei der gemeinen Konkursmasse geltend machen. Kapitel V. Masseschulden. § 42. Von der gemeinen Konkursmasse wie von jeder abgesonderten Blasse sind die in Beziehung auf die elftere und die in Beziehung auf die letztere entstandenen allgemeinen Kosten, Gemeinkosten, vorweg in Abzug zu bringen. Kosten, welche mehrere Massen gemeinschaftlich betreffen, sind nach Verhältniß der Größe der Massen zu vertheilen. § 43. Als Gemeinkosten sind zu betrachten: 1) die gerichtlichen Kosten des Konkursverfahrens, die nach dem 8 833 der Prozeßordnung zu berechnenden Kosten der Haft des Gemeinschuldners in den Fällen der §8 105 und 128 der Konknrsordnung und die Kosten des Konkurs vertreters, soweit sie nicht von Denen, welche sie veranlaßt haben, getragen oder erstattet werden müssen, 2) Kosten, welche bei der Einziehung, Verwaltung und Verwerthung der betreffenden Blasse entstehen. Zu den Kosten der Verwaltung gehören auch die aus unbeweglichen Sachen haftenden, während des Konkurses fällig werdenden öffentlichen Abgaben und Leistungen. § 44. Außer den Gemeinkosten sind aus der betreffenden Blasse zu berichtigen: