K90 1) Ansprüche, welche an die Masse aus den sie verpflichtenden Handlungen des Konknrsvertreters oder aus einer nach den Borschriften des bürgerlichen Gesetz buches sie verpflichtenden, nach der Konkurseröffnung Statt gefundenen Geschäfts führung ohne Auftrag entstanden sind, 2) Ansprüche ans den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüllten Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners, in welche die Glänbigerschaft eingetreten ist, it) Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht beendigten, auf die Gläubigerschaft übergehenden Rechtsverhältnissen des Gemeinschuldners, soweit sie in Forderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung bestehen. 8 45. Hat der Geineinschuldner während des Konkursverfahrens durch ein mit einem Dritten geschlossenes Rechtsgeschäft Vermögen erworben, so muß die be treffende Blasse, wenn sie dasselbe an sich zieht, dem Dritten die Gegenleistung gewähren. 8 46. Wird Dasjenige, was der Gemeinschuldner in Folge eines nichtigen Geschäftes einem Anderen geleistet hat, welcher es in redlichem Glauben annahm, durch die Gläubigerschaft von diesem Anderen, oder auch von einem Dritten, welcher das Geleistete in redlichem Glauben erworben hat, zurückgefordert, so müssen alle Gegenansprüche, welche der Andere in redlichem Glauben erworben hat, aus der Masse befriedigt werden. 8 47. Sind von der Gläubigerschaft nach der Konkurseröffnung Sachen veräußert worden, welche aus der Konkursmasse zurückgefordert werden konnten, so ist dem Rückforderungsberechtigten, soweit derselbe nicht durch Abtretung der auf den Kaufpreis gerichteten Forderung befriedigt worden ist, Dasjenige zu gewähren, was die Konkursmasse durch die Veräußerung erlangt hat. 8 48. Das Recht auf Berichtigung von Masseschulden ist gegen den Konkursver treter unabhängig von dem Verfahren über die aus der gemeinen Konkursmasse zu befriedigenden Forderungen geltend zu machen. 8 49. Stellt sich die Unzulänglichkeit einer Masse zur Berichtigung der Blasse-