Der vierte Abschnitt des Gesetzes vom 6. November 1 843, welcher von dem Verfahren bei der Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher handelt, hat in der Hauptsache seine Bestimmung erfüllt und war deshalb nicht in den Ent wurf aufznnehmen. Für die gewiß höchst seltenen Fälle, in welchen die Eintrag ung eines eigentlich schon seither eiuzntragen gewesenen Grundstückes übersehen worden sein könnte, genügt die Vorschrift des § 345. In Betreff der Anlegung von Folien aber für Staatsgüter, geistliche Güter und Gemeindegrnndstücke wird an § 7 der Verordnung vom 9. Januar 1865, die Ein- und Ausführung des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen betreffend, erinnert. Die Verordnung vom 9. Januar 1865, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, enthält eine ziemliche Anzahl von Paragraphen, welche in dem früheren Entwürfe der Gerichtsordnung darum keinen Platz gefunden hatten, weil sie sich für eine Ausführungsverordnung eigneten, daher dieser Vorbehalten worden waren. Soweit sie gleichmäßige Formen für Haltung der Grund- und Hypo thekenbücher sowie für die Einträge in denselben bezwecken und sich seither bewährt haben, wird man nicht füglich an eine Aenderung denken können, welche eine Dif- formität zwischen der seitherigen und der künftigen Haltung der Grund- und Hypo thekenbücher zur Folge haben würde. Es kam aber auch in Betracht, daß man sich zu der Zeit, wo die Gerichtsordnung in Kraft tritt, an die nnrgedachte Ver ordnung vom 9. Januar 1865 gewöhnt und vollkommen in dieselbe eingelebt haben wird, daher es gewiß unbequem finden würde, wenn man Das, was man in ihr passend vereinigt fand, künftig an zwei verschiedenen Stellen, in der Ge richtsordnung und in einer Ausführungsverordnung derselben, zusammenlesen müßte. Gründe der Zweckmäßigkeit ließen es daher empfehlenswerth erscheinen, Bestimm ungen, deren Abänderung nicht wohl nöthig oder wünschenswerth werden kann, in die Gerichtsordnung aufzunehmen, ungeachtet sie ihrem Inhalte nach hätten einer Ausführungsverordnung zngewiesen werden können. Einige in dem früheren Entwürfe nicht enthaltene, zu einer Vorschrift durch Gesetz geeignete Bestimmun gen sind gegenwärtig nachgetragen worden, weil sich dies als zweckmäßig darstellte. Im Allgenieinen wird es zur Motivirung des Entwurfes genügen, wenn den einzelnen Vorschriften desselben die entsprechenden Bestimmungen des Grund- und Hypothekengesetzes, der Verordnungen zu Ausführung desselben sowie der Bekannt machungen der Entscheidungen über bei Ausführung desselben entstandene Zweifel gegenübergestellt werden. Nur zu wenigen Paragraphen dürften dann noch be sondere Bemerkungen nöthig sein. Der Kürze halber ist das Grund- und Hypo thekengesetz mit G., die Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1844 mit A. V. bezeichnet worden.