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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1864
- Erscheinungsdatum
- 1864-11-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186411279
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18641127
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18641127
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1864
- Monat1864-11
- Tag1864-11-27
- Monat1864-11
- Jahr1864
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.11.1864
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en tfern v. Tode rr. den- 'gen ere. s- H- Stadt »e. Stadt ration Stadt Zruffe. logne. i. eipzig. phant. -of. rg. l. mt. a. a 1854 rstbahv 27.— . 8«'». sloS. Jtal. . So/o tomb. matt. G- ; 5»/» G. 00 Psd. fd. loco r/8 fest, dez. ^7 d. M. pr. d. Ä-Mai pr- d. lnd von Me.) — lle». väk U. 5. Anzeiger. Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und -es Raths -er Stadt Leipzig. Verordnung, die Zählung der Bevölkerung, tngleichen die Aufnahme einer Viehzählung betreffend; vom 1. Oktober 1864. Nach den in dem Artikel 22 der Zollvereinsverträge vom 30. März 1833 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1883, 25steS Stück, Seite 169) und vom 4. April 1853 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1853, 8teS Stück, Seite 95) enthaltenen Bestimmungen und den zwischen den Zollvereinsstaaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1864 wiederum eine allgemeine Volkszählung zu veranstalten und soll mit derselben, wie zeither schon geschehen, zugleich die Aufnahme einer Viehzählung verbunden werden. Zu dem Ende wird Folgendes verordnet: 8- 1- Zeit und Gegenstand der Volkszählung. Als Normaltermin für die allgemeine Bevölkerungs-Aufnahme ist der 3. Deeember 1864 anzusehen. Die Ausfüllung der zur Verkeilung gelangenden ZählungSlisten ist daher an diesem Tage zu beginnen und möglichst zu beendigen. Die Zählung hat sich auf alle Personen zu erstrecken, die am 3. December 1864 in irgend einem Orte des Königreichs aufhältlich find, gleichviel ob In- oder Ausländer. In Fällen, wo eS auf genaue Zeitbestimmung an- kommt, dient der Anfang des bürgerlichen Tages zum Anhalte und sind daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Geborenen wegzulassen, alle nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen aber mitzuzählen. Durchreisende werden da gezählt, wo sie in der Nacht vom 2. zum 3. December einlogirt sind. 8- 2. HdauShultungSlisten. Die AuSfühmng der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst und zwar dergestalt, daß durch die OrlSobrigkeit an jedes Haus die erforderliche Zahl von Haushaltungslisten gegeben wird, welche durch die Hausbesitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren spätestens bis 2. December 1864 an die Haushaltungen — d. h. an alle MiethpartÄen, welche direct erMiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen und von den Vorständen der Haushaltungen in Gemäßheit der aus der HauShaltungSliste abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissenhaft auszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über einzelne Personen oder Familien, welche in Afternuethe wohnen, beziehentlich nur Schlafstellen inne haben, von den Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermiether haben oder bei denen sie sich in Schlafstelle befinden. Die Besitzer beziehentlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken haben, dafern sie in denselben wohnen, auch für il ^ ihre eigene Haushaltung eine HauShaltungSliste «ms rufüsien. 8- 3. Wohnungen. Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind auf jeder HauShaltungS-- liste auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohnungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehentlich zu gleich mit für die Aftermiether, zu beantworten. Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Ver waltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenSwerth, und erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf bezüglichen Fragen. 8- 4. HuuSliffen. Gebäude. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder unbewohnt, durch die Obrigkeit eine HauSliste. Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5. December die HauShaltungSliften von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer beziehentlich Admi nistrator oder Pächter, oder durch die betreffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Irrthümer darin zu berichtigen. AlSvann ist die auf der Hausliste Seite 2 angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den HauShaltungSliften die Angaben über die Wohnungen, so find auf den HauSlisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung oer Gebäude bezüglichen Angaben zu bewirken. Die HauSlisten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die OrtSobrigkeit zurückzugeben. 8- 5. Gxtraliffen. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Direktoren oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten auSgehändigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also: in Gasthäusern die Fremden, in ErziehungS- und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten die Kranken, in Versorgungsanstalten die Versorgten, in Armenhäusern die Armen, in Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, in Casernen die unverheiratheten Miluairperfonen, ausschließlich aller Officiere. Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonder« Fragen über Armen- und Gefängnißwesen, sind von den Besitzern, Administratoren und Directoren der betreffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Casernen auch die verheiratheten Unterofsiciere, sämmtliche Officiere und Casernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen seiner Zeit einzusammelnden HauS- haltung-listen zu bewirken. A 6. Viehzählung. Da mit der Volkszählung wie bisher gleichzeitig eine Viehzählung verbunden werden soll, so sind die zum Einträgen des Viehbestandes bestimmten Listen auf Seite 4 einer jeden HauSliste enthalten. Jeder Haus- oder Grundstücksbesitzer lst verpflichtet, den ihm am 3. December diese- Jahre- zugehörigen Viehbestand in diese Listen einzutragen, und, dafern außer dem Grundstücksbesitzer resp. Administrator oder Pächter im Grundstücke noch andere Personen wohnen, welche Vieh von einer der auf Seite 4 der HauSliste bezeichneten Viehgattungen halten, so hat der Besitzer resp. Pächter oder Administrator de- Grundstück- auch die Zahl dieser Viehbesitzer, so wie die Gattung und Zahl de- von ihnen gehaltenen Viehes oder der Bienenstöcke unter der mit „An merkung" be zeichneten Stelle summarisch eimutragen. Aufeuduna und Derth-uuna d 8- 4 und 6 und ufeudung und Dertheilung der Kiffen. Die Haushaltungslisten 8- 2 und Hau-- und Viehzähtung-listen md die Extralisten 8- 5 werden vom statistischen Büreau de- Ministeriums des Innern für die Städte mir besonderen letz ^ sofort und dergestalt zu vertheflen, daß dieselben rechtzeitig genüg in die Hände "der betreffenden Stadträthe oder Ortspolizei organe gelangen, daunt diese bis zum 1. December die Bertheilung in die einzelnen Häuser bewirken können. Wegen etwaigen Mehrbedarfs an Listen wird sowohl den obenerwähUeu Polizeibehörden, als auch den Gerichtsämtern und der Gefammtcanzlei zu Glauchau ein
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