Suche löschen...
Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1865
- Erscheinungsdatum
- 1865-06-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186506288
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18650628
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18650628
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-28
- Monat1865-06
- Jahr1865
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.06.1865
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M HA. Mittwoch dm 28. Juni. 1865. Bekanntmachung, Einschärfung der Fiacretare betr. Ueber die Frage, ob bei Benutzung von FiacreS und concessionirteu Einspännern für mehrere auf einander folgende Touren innerhalb des Stadtbezirks die Bezahlung je nach den einzelnen Tomen oder nach der Zeit der Fahrt im Ganzen zu erfolge» habe, sind neuerdings von verschiedenen Seiten Zweifel erhoben worden. Zur Beseitigung derselben machen wir unter Hinweis auf die deSfallsigen Bestimmungen der betreffenden Reglement- hiermit bekannt, daß auch bet mehreren auf einander folgend-« Touren vom Fahrgafte innerhalb der Stadt die Bezahlung lediglich nach der Fahr-Zeit zuzüglich der Wartezeit im Ganzen zu berechnen ist und schärfen deshalb den Geschirrführern unter Androhung von Strafe hiermit ein, dem entsprechend ihre Forderungen dem Publicum gegenüber zu normiren. Der -Rath der Stadt Leipzig. Das Polizei-Amt. Leipzig, dm 23. Juni 1865. . vr. Koch. Metzler. Ritscher, Act. Sitzung der Stadtverordneten. Die auf Donnerstag dm 29. d. M. anberäumte Sitzung ist aus Freitag den 3V. d. M. Abends i/»7 Uhr verlegt. Leipzig, dm 27. Juni 1865. Joseph, Borst. Eine wechselrechtliche Entscheidung. Die in dm Wechselverkehr tief eingreifende Frage: ob dem Bezogenen die Verbindlichkeit obliege, vor der Zahlungsleistung die Legitimation des Präsentanten des Wechsel- zu prüfen? ist neuerlich, abweichend von der Ansicht des hiesigen königlichen Handelsgericht-, in dm beiden höheren Instanzen bejahend beantwortet worden. Wir theileu diese interessanten Entscheidungen im Auszüge nachstehend mit. Der hiesige Kaufmann P. erhob im März 1864 wider die hiesige A. D. C.-A. eine Klage de- Inhalt-: Kläger habe da- ihm Seiten der gedachten C.-A. eröffnet- Giroconto unter Andern» zur Tilgung einer Schuld in Höhe von 254 Thlr. 27 Ngr. an die Firma K. L L. insofern benutzt, als er durch seinen Proeuristen W. am 4. Juli 1862 da- Formular eine- auf die C.-A. gezogmm Girowechsels in gedachtem Betrage der^ gestalt au-füllm lassen, daß die Beklagte angewiesen wordm, bei Sicht au- dem Giroguthaben de- Kläger- obgedachte Summe an die Ordre von K L L. zu zahlen. Dieser Wechsel sei sodann mittelst Begleitbriefes dem damaligen Commis H. zur Besorgung an K. L L. übergeben worden. Beide-, Girowechsel und Begleit schreiben, sei jedoch nicht in dm Besitz der Adressaten gelangt, gleichwohl aber der Wechsel vier Tage später, am 8. desselben Monat-, bei der C.-A. zur Erhebung des Betrage- vorgelegt und, wie aus dem Einträge des vom Kläger gehaltenen Contrabuchs hervorgehe, eingelöst, der Betrag auch dem Kläger auf dessen Giro konto zu Lasten geschrieben worden. Durch wm der fraglich- Wechsel emgelöfi wordm, wisse die C.-A. nicht. Ein Giro oder eine Quittung der Firma K. L L. habe sich, wie der Vorstand der C.-A. selbst eingeräumt, auf dem Wechsel bei dessen Einlösung nicht befunden. Wenn der Betrag diese- Wechsel-, der, wie be merkt, nicht in die Hände von K. L L. gelangt war, weder an Letztere «och an einen Beauftragten derselben, mithin an eine zu! deffm Erhebung nicht berechtigte Person, jedenfalls der Anweisung Kläger-, dm Wechsel an die Ordre K. L L. zu zahlen, entgegen, doch gezahlt worden und Kläger für obigen Betrag der Firma K. L L. anderweit durch Zahlung aufgekommen fei, so sei die C.-A. die zur Einlösung de- Wechsels von ihr verwendete Summe dem Kläger auf deffm Gnwconto zu Lasten zu schreiben nicht berechtigt gewesen. Kläger habe davon, daß der Wechsel nicht in die Hände von K.L L. gelangt sei, erst durch eine Abrechnung vom 9. Juni 1863 Keuutuiß erhalten und, sobald er über dm Zusammenhang der Sache Gewißheit erlangt, der C -A. durch Brief vom 12. desselben! Monat- darüber sofort Mittheilung zugehen lasten. Beklagt- weigere sich, dm Kläger in der angegebenen Weise zu entlasten und bitte letzterer daber dahin zu erkennen, daß die C.-A. anzn-t erkennen schuldig, daß obige Summe im Debet de- Kläger- wieder in Wegfall zu bringen st» re. Die Beklagte rauMt ein, daß am 8. Juli 1862 ein vom 4. desselben Monat- datirter Girowechsel zm Erhebung de- Be trage- ihr vorgelegt und von ihr eingelöst worden, ferner daß sie hierfür den Kläger belastet und, daß kein Giro oder Quittung von K. L L. auf dem fraglichen Wechsel sich befunden habe. Sodann stellt sie in- Nichtwissen, daß der Wechsel weder an K. L L., noch an einm Beauftragten derselben gezahlt worden, daß Kläger der Firma K. L L. für den Betrag ihres Guthabens, zu deffm Ausgleichung dieser Girowechsel bestimmt gewesen sein soll, anderwett durch Zahlung aufgekommen, auch daß Kläger von dem Umstande, daß jener Wechsel nicht an K. L L. gelangt sei, erst dadurch Kmntniß erhalten habe, daß ihm dessen Betrag von letzteren nicht in einer Abrechnung vom 9. Juni 1863 gutgebracht sei. Endlich gesteht Beklagte da- Bestehen de- Giroconto- und dm Empfang des Briefe- vom 12. Juni 1863 zu, bestreitet jedoch die au- der Geschichtserzählung abgeleiteten Folgerungen Klägers durchgängig und begründet ihre eigene rechtliche Auffassung der relevante» Thatsachen in nachstehender Weise: Die Frage, ob der Bezogene eine- Wechsels berechtigt sei, an dm PräseNtanten desselben ohne Legitimation-Prüfung Zahlung zu leiste», sei bekanntlich eine bestrittene. Währmd die ältern Lehrer de- Wechselrecht- zumeist geneigt sind, sie zu verneinen, werde sie von dm Neuern bejaht. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung enthalte eine klare Ent scheidung der Frage nicht. Bei den Verhandlungen der Leipziger WechselcoNsermz sei der von einer Seite beantragte Zusatz zu Z. 36 de- Entwurf-, wonach dem Bezogenen da- Recht eingeräumt werden sollte, von einem ihm unbekannten Präsentanim de- Wechsel- Ausweis über seine Person zu verlangen, abgelehnt worden, weil ein solche- Recht leicht zu Chicane benutzt werden könne. Beklagte wolle au- diesem Motiv der Ablehnung de- Zusatz antrags nicht folgern, daß eine Legitimation-Prüfung geradezu für unzulässig erachtet wordm, sie halte vielmehr dafür, daß damit die Berücksichtigung de- praktischen Bedürfnisse- und der Lage de- einzeln« Falles ber Berathung dieser Frage habe empfohlen werden sollen. Daß die neuern RechtSlehrer die Frage bejahten, finde darin seine Erklärung, daß die Erkmntniß de- hier vorliegmdm prak tischen Bedürfnisse- mit der Ausdehnung de- WechselverkehrS selbst und mit der fortschreitenden Ausbildung der WechselrechtStheorie Hand in Hand gehe. Dasselbe Bedürfnis welche- dazu geführt habe, daß dem Zahlen de» nicht die Verpflichtung auferlegt sei, die Echtheit der Indossa mente zu prüfen, erfordere auch die Befreiung von der Obliegen heit, über die Identität de- Präsentanten mit dem letzten Indossanten fkch za vergewissern. Einmal würde der entgegengesetzte Grundsatz sei«« Zweck, gegen dm Mißbrauch von Wechseln Schutz zu ver- leihttt, nur unvollständig erfüllen, well der unrechtmäßige Inhaber kaum größere- Bmenken tragen werde, ein Indossament zu fälschen und dattm unter dm Schutz von Art. SS der Wechselordnung sich zu begeben, als dek Betrag ohne eine Fälschung sofort zu erheb«. Ferner aber sei bei dem raschen Verlauf und der großen An-deh-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite