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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.02.1869
- Erscheinungsdatum
- 1869-02-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186902114
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18690211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18690211
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1869
- Monat1869-02
- Tag1869-02-11
- Monat1869-02
- Jahr1869
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.02.1869
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Anzeiger. Amtsblatt -es König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. w« 42. Donnerstag den 11. Februar. MS. s» Bekanntmachung. Die in Gemäßheit der Verordnung deS Königlichen Hohen Ministers des CultuS und öffentlichen Unterrichts vom 26. August 1848 von den Percipienten nachstehender Beneficien 1) deS Amthor'schen, 2) deS Triller'schen, 3) des Doerer-Helfreich'schen, 4) des Neef'schen, 5) deS Hammer'schen stiftungsmäßig zu bestehenden Prüfungen sollen Mittwoch den 17. Februar 1869 abge- halten werden und werden die Stipendiaten, welche sich gegenwärtig im Genüsse eine- der aufgeführten Beneficien befinden, hierdurch aufgefordert, sich am gedachten Tage Nachmittags 3 Uhr im Couvictorio zu gedachten Prüfungen einzufinden. Leipzig, den 9. Februar 1869. Die Ephoren der Königlichen Stipendiaten. Holz - Auktion. Freitag, am IS. d. M. sollen Vormittag- von S Uhr gn, in Connewitzer Revier, und zwar an der s. g. Linie unweit deS Schleußiger Wege- ca. 200 Abranmhaufen gegen Anzahlung von 1 Thaler für jeden Haufen und unter den sonstigen im Termine an Ort und Stelle öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen an die Meistbietenden verkauft werden. Leipzig, am 9. Februar 1869. DeS Raths Forst-Deputation. Vas neue Lundesgesetz über die Quartierleiftuug für die bewaffnete Macht wahrend deS FriedenSzufiandeS. Nummer 1 deS diesjährigen Bundesgesetzblattes brachte daS wichtige neue Quartierleiftungsgesetz. Wir geben nachstehend einen AuSzug seiner wesentlichsten Bestimmungen. DaS Gesetz bestimmt, daß die Fürsorge für die bewaffnete Macht während des FriedenSzufiandeS eine Last deS Bundes ist, deren Naturalleistung nur gegen Entschädigung gefordert werden kann. Die räumliche Unterbringung umfaßt für Truppen in Garnisonen, sowie für CantonnementS, deren Dauer von vorn herein auf einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist: a) Quartier für Mannschaften vom Feldwebel abwärtS; d) Stallung für Dievstpferde. Bei Cantonnirungen bis auf die Dauer von 6 Monaten, oder von unbestimmter Dauer, bei Märschen und CommandoS: a) Quartier für Officiere, Beamte und Mannschaften; d) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für dieselben etat-mäßig Rationen gewährt werden; o) daS erforderliche Gelaß für Geschäft--, Arrest- und Wachtlocalitäten. Zur bewaffneten Macht rechnet daS Gesetz: Die Truppen de- Norddeutschen Bunde- und der mit ihm zu Kriegszwecken ver bundenen Staaten nebst dem Heergefolge. l§. 2.) Der Umfang der Leistungen wird durch ein dem Gesetze bei- gegebeneS Regulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Ent schädigung durch einen anliegenden Tarif und bis auf Weitere- durch die gleichfalls hinzugefügte Claffeneintheilung der Orte be stimmt. (Z. 3.) Nach derselben gehören 5 Städte (Altona, Berlin, Bremen, Frankfurt am Main und Hamburg) der ServiSclaffe Berlin X. an, 24 Stüdte rangiren in der ersten, 101 in der zweiten, 247 in der dritten und 503 Orte in der vierten ServiSclaffe. In der fünften ServiSclaffe sind einstweilen 724 Orte unter dem Bemerken aufgezählt, daß eventuell alle übrigen Ortschaften de- Bundesgebiete- hierhin zu rechnen find. Vom Jahre 1872 ab unterliegen Tarif und Claffeneintheilung einer allgemeinen, alle 5 Jahre zu wiederholenden Revision. (§. 3.) Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der vorstehend be stimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierleistungen zu verlangen und alle dazu benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit dadurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnung--, WirthschaftS- und GewerbebetriebeS- bedürfviffe unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird. Befreiung von dieser Obliegenheit steht nur 7 Kategorien von Gebäuden zu. (§. 4.) Die örtliche Verkeilung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde-, resp. selbstständigen GutSbezirke im Ganzen, die weitere Uutervercheilung geschieht durch Gemeindevorstände, resp. die Besitzer der selbstständigen GutSbeznke. In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquartierungsangelegenheiten einer besonderen Deputation übertragen werden. I« allen Ortschaften, welche mit Garnison belegt werden sollen, wird der Umfang der eventuellen Quartierleistungen durch Kataster bestimmt. (§. 6.) Die Verpflichtung zur Gewährung der Quartierleistungen tritt n der Garnison durch Requisition der militairischen Commando- behörde, auf dem Marsche, bei CommandoS und im Cantonne- ment durch die von der oberen Verwaltungsbehörde auSgeftnigte Marschroute oder Quartieranweisuna in Wirksamkeit. (§. 8.) Quartiergeber, welche ihren Obliegenheiten nicht Nachkommen, ind durch den Gemeindevorstand, resp. die Vorgesetzte Communal- AufsichtSbehörde mittelst administrativer Executivmaßregeln hierzu anzuhalten. (§ 11.) ES folgen hierauf die Vorschriften über die Beschwerde-In stanz (tz. 12-13.) Die Zahlung de- Servises erfolgt an den OrtSvorstand, in Garnisonen allmonatlich; letzterer hat die Befriedigung der ein zelnen Quartiergeber zu b:wirken. (§. 15.) Entschädigungsansprüche für gewährtes Naturalquartier, sowie alle Nachforderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung pätestenS im Laufe de- Kalender-Jahre-, welche- auf dasjenige olgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeindevorstand, resp. der Vorgesetzten Communal- AufsichtSbehörde avaemeldet werden. (H. 17.) DaS Bundespräsidium ist ermächtigt, unter Zustimmung deS BundeSratheS bei hervortretendem Bedürfniß die Versetzung ein zelner Orte au- einer niederen ServiSclaffe in eine höhere an zuordnen. (§. 19.) Finanzieller Wochenbericht. (Schluß.) AuS Wien, diesem Babel de- BörsenfpielS, enthält ein dortiger Börsenbericht vom Mittwoch, dem Tag, wo die Wogen der Hausse am höchsten gingen, folgende charakteristische Darstellung: „Unsere Börse berauscht sich heute in der Hausse. Man wird sich kaum eine- Tage- erinnern, an welchem mit gleicher Gier alle Arten von Effecten ausgenommen wurden. Wer die erste Offerte nicht sofort annahm, hat eS zu bedauern, denn die zweite forderte schon eine größere Concesston von ihm. Dabei schienen die Käufer un ersättlich. Die ersten Firmen der Börse traten als solche auf und zeigten sich williger als jemals. Dieser Umstand sowie der Rückgang der fremden Valuten ließen keinen Zweifel, daß die KaufordreS für auswärtige Rechnung auSgeführt wurden. Man erzählte an der Börse, daß die Kaufaufträge in solchen Summen Vorlagen und sich über so viele Effecten verbreiteten, daß man die selben förmlich sichten mußte und nicht einmal auSgeführt werden konnten. Man fügte hinzu, daß dieselben Speculanten, welche bis her ungeheure Opfer brachten, um ihre Baiffeoperationen aufrecht zu halten, jetzt sich in die entgegengesetzte Richtung schlügen, um ihre Revanche zu suchen. ES gehört freilich eine ungewöhnlich lebhafte Phantasie dazu, die jetzigen Course noch zu AuSgangS- puncten einer neuen Hausse zu nehmen; aber die Spekulation rechnet heute nicht mehr, ihr scheint nicht- mehr unmöglich." Viel
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